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Blumenbüro: Lässt Handelsunternehmen erneut abstimmen
Anfang September hatte sich eine repräsentative Gruppe von Handelsunternehmen auf eine neue, umsatzbasierte Beitragsgrundlage geeinigt. Die Stimmen der Produzent*innen aus der Abstimmung von März/April 2023 bleiben weiterhin rechtsgültig. Dabei hatten sich diese mit überwältigender Mehrheit (79%) für eine AVV ausgesprochen. Aus diesem Grund ist eine nur unter den Händler*innen durchgeführte Abstimmung ausreichend, um letztlich eine AVV für beide Gruppen beantragen zu können.
Neue Grundlage
Ausgangspunkt für die Handelsunternehmen ist eine einfache und praktikable Beitragsgrundlage für Händler*innen. Auf dieser neuen Grundlage werden die Beiträge auf den Gesamtumsatz (d. h. nicht mehr auf den Einkaufswert) auf Ebene der Holdinggesellschaft von Händler*innen mit Sitz in den Niederlanden erhoben. (Groß-)Händler*innen zahlen Steuern auf den konsolidierten Umsatz, wenn sie mehr als 50% des Gesamtumsatzes aus dem Handel mit Blumen und Zimmerpflanzen erzielen. Die neue Beitragsgrundlage hat drei abgestufte Sätze: 0,06% auf die ersten 33 Mio. Euro Gesamtumsatz, gefolgt von 0,05% auf Umsätze zwischen 33 und 150 Mio. Euro. Darüber hinaus gilt ein Satz von 0,03% auf den konsolidierten Umsatz.
Online-Abstimmung
Über diese neue Beitragsgrundlage für den Handel wird in der bevorstehenden Abstimmung entschieden. Geschäftsführer, Eigentümer und Hauptaktionäre von Handelsgesellschaften mit Sitz in den Niederlanden können vom 15. bis 21. Januar 2024 ihre Stimme online abgeben. Die Abstimmung wird von der unabhängigen Marktforschungsagentur Motivaction durchgeführt.

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