Urteil: Keine pauschale Mindestentschädigung beim Sortenschutz

Die Bestimmung, die einen auf der Grundlage der vierfachen Lizenzgebühr berechneten Mindestpauschalbetrag als Ersatz für eine wiederholte vorsätzliche Verletzung vorsieht, ist ungültig.

Eine Sitzung des Gerichtshofs in der großen Kammer. Bild: Gerichtshof der Europäischen Union.

STV ist eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern geschützter Pflanzensorten, die von ihren Mitgliedern mit der Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen in eigenem Namen, betraut wurde.

Sie forderte vor den deutschen Gerichten Schadensersatz von einem Landwirt, der ohne Genehmigung Nachbau bezüglich der geschützten Wintergerstensorte KWS Meridian betrieben hatte.

Das mit der Rechtssache befasste Gericht hat Zweifel an der Gültigkeit einer Bestimmung, die in einer Durchführungsverordnung der Kommission enthalten ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Sortenschutzinhaber bei einer wiederholten vorsätzlichen Verletzung einen auf der Grundlage der vierfachen Lizenzgebühr berechneten Mindestpauschalbetrag verlangen kann1. Deshalb wendet es sich mit einer diesbezüglichen Frage an den Gerichtshof.

In seinem Urteil vom 16. März 2023 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die streitige Bestimmung ungültig ist.

Diese Bestimmung legt nämlich einen Mindestpauschalbetrag fest, der unter Bezugnahme auf den Durchschnittsbetrag der Lizenzgebühr berechnet wird, obwohl der Betrag dieser Gebühr für sich allein nicht als Grundlage für die Bemessung des Schadens dienen kann, da sie nicht zwangsläufig mit diesem in Zusammenhang steht.

Außerdem verstößt die Einführung eines Mindestpauschalbetrags für den Ersatz des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens gegen dessen Pflicht, den Umfang des erlittenen Schadens nachzuweisen. Die Bestimmung setzt nämlich lediglich den Nachweis voraus, dass die Rechte des Sortenschutzinhabers wiederholt vorsätzlich verletzt worden sind.

Darüber hinaus verstößt die Bestimmung gegen das unionsrechtliche Verbot einer Verurteilung zu Strafschadensersatz. Die Bestimmung kann dadurch, dass sie die Höhe des Ersatzes auf einen Mindestpauschalbetrag festlegt, der auf der Grundlage des vierfachen Durchschnittsbetrags der Lizenzgebühr berechnet wird, zur Gewährung von Strafschadensersatz führen.

Schließlich schränkt sie das Ermessen des mit der Sache befassten Gerichts in unzulässiger Weise ein, indem sie eine unwiderlegbare Vermutung hinsichtlich des Mindestumfangs des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens aufstellt.

Aus diesen Gründen stellt der Gerichtshof fest, dass die Kommission die Grenzen ihrer Durchführungsbefugnis überschritten hat.

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