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Ladenschluss: Regelungen in Sachsen außer Vollzug
Der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 1. November 2010 auf Antrag von zwei Arbeitnehmerinnen sowie der Gewerkschaft ver.di die "Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an bestimmten Sonntagen und über das verlängerte Offenhalten an bestimmten Werktagen im Jahr 2010" der Stadt Dresden zum Teil vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Außervollzugsetzung betrifft die Ladenöffnung an drei Sonntagen: 7. November, 5. und 12. Dezember in der Landeshauptstadt. Somit werden auch an den Adventsonntagen die Läden in Dresden geschlossen bleiben müssen. Hinsichtlich des bereits verstrichenen 10. Oktobers wurde der Antrag abgelehnt.
Maßgeblich für die Entscheidung war die aus Sicht des Senats offensichtliche Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Rechtsverordnung in § 8 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes. Sie ist zu unbestimmt. Die schriftliche Begründung wird in etwa drei Wochen erwartet.
Der Beschluss ist unanfechtbar (3 B 291/10).
§ 8 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz lautet wie folgt:
§ 8
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen zwischen 12 und 18 Uhr geöffnet sein.
(2) Die Gemeinden werden ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Bei der Freigabe kann die Öffnung auf bestimmte Ortsteile und Handelszweige beschränkt werden.
(3) Der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der 1. Mai, Christi Himmelfahrt, der Pfingstsonntag, der Pfingstmontag, der Tag der Deutschen Einheit, der Reformationstag, der Buß- und Bettag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 24. Dezember, soweit er auf einen Sonntag fällt, der 1. und der 2. Weihnachtsfeiertag dürfen nicht freigegeben werden. (OVG Sachsen)

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