Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse neu gestaltet

Ab heute gelten für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse neue Regelungen. Danach sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bis 400 Euro/Monat ab dem 1. April 2003 für die Arbeitnehmer von Steuern und Sozialabgaben befreit. Eine Zusammenrechnung einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mit einer geringfügigen Beschäftigung bis 400 Euro erfolgt nicht mehr. Der Arbeitgeber hat einen Pauschalsatz von 25 % Abgaben zu entrichten. Die Abgaben werden zentral gezahlt, wobei 12 % für Rentenversicherungsbeträge, 11 % für Krankenversicherungsbeträge und 2 % für Steuern entrichtet werden. Mit der Pauschalsteuer in Höhe von 2 % ist verbunden, dass eine Verrechnung mit der individuellen Steuer beim Arbeitnehmer nicht mehr erfolgt. Für Haushaltsdienstleistungen bis 400 Euro muss der Arbeitgeber Pauschalabgaben nur in Höhe von 12 % entrichten, die mit 5 % auf Rentenversicherungsbeiträge, 5 % auf Krankenversicherungsbeiträge und 2 % auf Steuern verteilt werden. Diese Regelung führt zurück zu dem vor 1999 geltenden Bestimmungen und dürfte die Aufnahme geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse erheblich fördern und erleichtern.

Weiterhin wird für Beschäftigungsverhältnisse von 400 Euro bis 800 Euro eine gesonderte Regelung geschaffen. Der Arbeitnehmer kann wählen, ob er eine individuelle Besteuerung durch Vorlage der Lohnsteuerkarte vornehmen will, oder ob die Besteuerung durch einen Pauschsteuersatz von 20 % erfolgen soll. Für Beschäftigungsverhältnisse von mehr als 400 Euro bis 800 Euro hat der Arbeitgeber den vollen Beitrag zur Sozialversicherung für das gesamte Arbeitsentgelt zu entrichten. Für den Arbeitnehmer steigt der Arbeitnehmeranteil mit der Entgelthöhe. Beginnend mit einem Beitrag von 4 % steigt der Arbeitnehmeranteil linear an und erreicht bei der oberen Grenze von 800 Euro den vollen Arbeitnehmeranteil von derzeit ca. 21 %. Wird neben einer Nebenbeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro und weniger als 800 Euro eine Hauptbeschäftigung ausgeübt, findet eine Zusammenrechnung statt, so dass das zusammengerechnete Entgelt der vollen Sozialversicherungspflicht unterworfen wird. Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen sind in gewissen Grenzen steuerlich absetzbar. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:

- geringfügige Beschäftigungsverhältnisse: 10 %, maximal 510 Euro/Jahr

- sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse 12 %, maximal 2.400 Euro/Jahr

- Dienstleistungen durch Unternehmen/Agenturen 20 %, maximal 600 Euro/Jahr

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