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EU: Kommission genehmigt deutsche Beihilferegelung
Ziel der Regelung ist es, dank der als CO2-Speicher dienenden Moorflächen, die Treibhausgasemissionen zu verringern.
Die Regelung Deutschlands
Moore sind Feuchtgebietökosysteme, in denen sich pflanzliches Material nicht vollständig zersetzt und sich als Torf ablagert, der wiederum als natürlicher CO2-Speicher fungiert. In Deutschland ist die Entwässerung von Moorflächen, die derzeit land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, für 7% der jährlichen Treibhausgasemissionen verantwortlich. Mit dieser Regelung will die Bundesregierung eine weitere Zersetzung des Torfkörpers verhindern und die als natürliche CO2-Senken dienenden Moorböden soweit wie möglich wiederherstellen.
Im Rahmen der Regelung werden Maßnahmen zur dauerhaften und umfassenden Wiedervernässung von Moorflächen und zu ihrer anschließenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bei hohen Wasserständen in sogenannten Paludikulturen gefördert. Die Regelung deckt insbesondere Kosten für vorbereitende Beratungsdienste, Investitionen in der Durchführungsphase, Ausgleichszahlungen für wirtschaftliche Schäden infolge der Wiedervernässung und Beihilfen für die Schaffung von Paludikulturen ab.
Die Beihilfen im Rahmen der Regelung werden in Form von direkten Zuschüssen gewährt und decken bis zu 100% der beihilfefähigen Kosten. Um Anreize für die Durchführung von Wiedervernässungsmaßnahmen zu schaffen und zum Aufbau eines tragfähigen Marktes für Paludikulturen beizutragen, kommen Beihilfeempfänger, die sich innerhalb eines Jahres für die Inanspruchnahme der Regelung entscheiden, für einen Bonus von 20% infrage. Beihilfefähig sind Akteure, die umfassende Wiedervernässungsprojekte in Deutschland durchführen, wie Landeigentümer, Landbewirtschafter und Eigentümer von Entwässerungsinfrastruktur.
Die Regelung soll bis zum 31. Dezember 2029 laufen.
Beihilferechtliche Würdigung der Kommission
Die Kommission hat die Regelung auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), dem zufolge die Mitgliedstaaten die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen fördern dürfen, sowie nach der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten aus dem Jahr 2022 (im Folgenden „Agrarrahmenregelung 2022“).
Die Kommission gelangte dabei zu folgendem Ergebnis:
- Die Regelung dient der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs.
- Die Regelung hat einen Anreizeffekt, weil die Projekte ohne staatliche Unterstützung nicht durchgeführt würden.
- Die Regelung ist erforderlich und geeignet, um die verfolgten Ziele zu erreichen, und die Beihilfe erfüllt – entweder unmittelbar oder entsprechend – die einschlägigen Bedingungen der Agrarrahmenregelung.
- Die Beihilfe ist angemessen, da sie auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und nur begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird.
- Die positiven Auswirkungen der Beihilfe überwiegen etwaige Verzerrungen von Wettbewerb und Handel in der EU.
Daher hat die Kommission die von Deutschland angemeldete Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

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