Sachkundenachweis: Antragsfrist für "Altsachkundige" läuft in 3 Monaten ab

Wer beruflich Pflanzenschutzmittel anwendet, verkauft, zum Thema Pflanzenschutz berät oder Nicht-Sachkundige im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer einfachen Hilfstätigkeit anleitet bzw. beaufsichtigt, muss vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit über den bundeseinheitlichen Sachkundenachweis im Scheckkartenformat verfügen.

Wer beruflich Pflanzenschutzmittel anwendet, verkauft, zum Thema Pflanzenschutz berät oder Nicht-Sachkundige im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer einfachen Hilfstätigkeit anleitet bzw. beaufsichtigt, muss vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit über den bundeseinheitlichen Sachkundenachweis im Scheckkartenformat verfügen.

Diese Regelung gilt seit dem Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes am 14. Februar 2012 und der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung am 06. Juli 2013.

Nur für diejenigen, die bereits am 14. Februar 2012 sachkundig waren, gelten Übergangsfristen. Diese sogenannte "Altsachkundigen" müssen den Antrag auf den Sachkundenachweis bis spätestens zum 26. Mai 2015 bei den zuständigen Landesbehörden stellen. Ab dem 26. November 2015 gelten die alten Befähigungs- und Ausbildungsnachweise als Beleg für die Sachkunde nicht mehr. Zur Aufrechterhaltung der Sachkunde gehört auch die Dokumentation der regelmäßigen Teilnahme an anerkannten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb von Dreijahreszeiträumen. (QS)

Der Sachkundenachweis kann über die Internetseiten der zuständigen Landesbehörden beantragt werden. Den Link zum Online-Antragsverfahren finden Sie unter www.pflanzenschutz-skn.de/dislservice/faces/index.xhtml 

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