Import von Pflanzenschutzmitteln – Was ist erlaubt?

Rechtsanwalt Dr. Peter E. Ouart, Freiburg, beantwortet Fragen zur aktuellen Rechtslage.Wann ist ein Import legal und wann ist er illegal?

Dr. Peter E. Ouart: Legal ist jeder Reimport, wenn es sich dabei um das in Deutschland zugelassene Originalmittel handelt. Es darf also kein Produkt als Reimport eingeführt werden, das umgefüllt oder neu etikettiert wurde. Drittlandimporte sind generell illegal, wenn kein Nachweis vorliegt, dass das Importprodukt in Deutschland über eine eigene Zulassung des BVL (= Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) verfügt. EU-Parallelimporte sind nur zulässig, wenn die dargelegten Identitätskriterien

vorliegen und sowohl eine gültige EU-Zulassung des Importproduktes als auch eine gültige deutsche Zulassung für ein stofflich identisches Parallelprodukt nach § 15 PflSchG vorliegt.

 

Erwarten Sie vom neuen Pflanzenschutzgesetz dazu Klarstellungen, und wann wird es Ihrer Meinung nach dazu kommen?

Dr. Peter E. Ouart: Eine Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes wird die Frage von Importen – anders als bisher – sicherlich behandeln. Auch die derzeit im Entwurf befindliche Novelle sieht hierzu Regelungen vor; insbesondere ist eine amtliche Prüfung von Importprodukten in der Diskussion. Die derzeit bereits im Gesetzgebungsverfahren befindliche Novelle des Pflanzenschutzgesetzes wird allerdings nicht wie vorgesehen vor dem Herbst 2005 verabschiedet werden. Es ist deshalb nicht damit zu rechnen, dass eine Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes noch vor den vorgezogenen Bundestagswahlen erfolgen wird. Ob und

mit welchem Inhalt die Novellierung nach den Neuwahlen erfolgen wird, erscheint derzeit offen.

 

Wer haftet bei Importmitteln, z. B. wegen Minderwirkung oder Schäden, besonders dann, wenn sie in Mischungen mit in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln ausgebracht werden?

Dr. Peter E. Ouart: Für eine schlechte Wirkung oder sogar Schäden, die durch Importprodukte beim Landwirt eintreten, haftet grundsätzlich der Lieferant des Importproduktes. Häufig wird es sich dabei allerdings um eine GmbH, also eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, handeln, deren Kapitalausstattung zum Ersatz möglicher großflächiger Schäden beim Landwirt oder Ernteausfällen nicht ausreicht. Grundsätzlich sollte der Landwirt deshalb vorsichtig sein, von wem er Pflanzenschutzmittel erwirbt. In den letzten Jahren hat es diverse Schäden (z. B. Minderwirkung, Phytotox u. a.) bei der Anwendung von Importprodukten gegeben. Häufig können Händler und Landwirte dann beim Lieferanten keinen Rückgriff nehmen, weil dieser entweder Insolvenz anmeldet oder das Produkt aus dem Ausland geliefert hat und dort nur unter schwierigen rechtlichen Voraussetzungen haftbar gemacht werden kann. Eine Haftung des deutschen Originalherstellers ist beim Einsatz von Importprodukten grundsätzlich ausgeschlossen und zwar auch dann, wenn der Importeur auf dem Etikett des Importproduktes damit wirbt, dass das Importprodukt mit einem in Deutschland zugelassenen Originalprodukt identisch sei. Die Verantwortung für diese Aussage liegt allein beim Importeur oder seinem deutschen Vertriebsunternehmer. Mischungen mit in Deutschland

Pflanzenschutzmitteln erfolgen ebenfalls auf eigenes Risiko, weil derartige zugelassenen Mischungen in aller Regel vom BVL nicht zugelassen sind und auch der Hersteller des Originalproduktes die Mischung mit Importprodukten nicht gestattet. Infolgedessen trifft die Haftung auch hier ausschließlich den Importeur bzw. Vertriebsunternehmer oder am Ende der Kette den Landwirt.

 

Gibt es auch Patentverletzungen, also Diebstahl des geistigen Eigentums oder Markenpiraterie?

Dr. Peter E. Ouart: In den letzten Jahren sind bei Pflanzenschutzmittelimporten vereinzelt Patentverletzungen aufgetreten. Sofern ein Importprodukt ein Patent verletzt, ist der Vertrieb eines solchen Pflanzenschutzmittels nicht nur eine Ordnungswidrigkeit nach dem Pflanzenschutzgesetz, die im Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro belegt ist; vielmehr handelt es sich dabei auch um strafbare Handlungen, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden können. Schließlich ist ein patentverletzender Import auch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung, die regelmäßig sehr hohe Schadensersatzzahlungen zur Folge hat. Neben vereinzelten Patentverletzungen sind in den letzten Jahren, besonders im Zuge der EU-Erweiterung, häufig Fälschungen von Pflanzenschutzmitteln aufgetaucht, die unter dem Stichwort „Markenpiraterie“ verfolgt werden. Auch dabei handelt es sich um strafbare, also kriminelle Handlungen. Die Anwendung gefälschter Importprodukte ist für Händler und Landwirte besonders gefährlich. Denn anders als bei EU-Parallelimporten handelt es sich dabei nicht um Produkte, die bereits von einer staatlichen Zulassungsbehörde in der EU auf ihre Unbedenklichkeit geprüft wurden. Vielmehr gibt es zwischenzeitlich einige Importeure und Importgesellschaften auf dem deutschen Markt, die systematisch nachgeahmte, also gefälschte Pflanzenschutzmittel in Deutschland in Verkehr bringen und diese als reguläre EU-Parallelimporte auf dem Etikett ausweisen. Das Schadensrisiko bei gefälschten Pflanzenschutzmitteln, deren Wirkung und Umweltverträglichkeit regelmäßig völlig unklar ist, ist erheblich.

 

Welche Risiken geht der Landwirt ein, wenn er ein Importmittel einsetzt?

Dr. Peter E. Ouart: Seit der Novellierung des deutschen Pflanzenschutzgesetzes im Jahre 1998 geht auch der Landwirt, der ein Importmittel einsetzt, erhebliche Risiken ein. Denn die Anwendung eines nicht verkehrsfähigen Importmittels ist seit der Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes von 1998 eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit, die im Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden kann. Abgesehen davon,

dass ein Landwirt Schäden, die durch ein unzulässiges Importprodukt entstehen, regelmäßig nicht ersetzt erhält, setzt er sich somit auch der Gefahr eines erheblichen Bußgeldes aus. Dies gilt bei jeder Einfuhr, die der Landwirt selbst vornimmt, auch für pauschalierende Landwirte, die das Produkt entweder selbst einführen oder bei einem Bezug aus dem Ausland in den Frachtunterlagen als Einführer vermerkt werden. Bereits die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln mit einem nicht deutschsprachigen Etikett oder ohne gültige deutsche Zulassung stellt eine solche bußgeldbewehrte Handlung dar. Handelt es sich darüber hinaus um patentverletzende oder gefälschte Produkte, so können diese eingezogen werden, ohne dass der Landwirt hierfür finanziell entschädigt wird. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, nur solche Pflanzenschutzmittel einzusetzen, deren Herkunft eindeutig ist und bei denen keine Zweifel im Hinblick auf ihre Zulassung bestehen.

 

Zusatzinformation: Reimport, EU-Parallelimport und Drittlandimport – Was ist was?

 

a) Drittlandimport

Von Drittlandimporten spricht man, wenn ein Pflanzenschutzmittel aus einem Staat nach Deutschland eingeführt wird, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Nicht EU/EWR-Staat). Solche Importprodukte sind in Deutschland nur dann verkehrsfähig, wenn Sie eine Zulassung des BVL gemäß § 15 PflSchG besitzen. Auf die Identität eines solchen Importproduktes mit einem in Deutschland bereits zugelassenen Parallelprodukt kommt es nicht an. Ein nationales Zulassungsverfahren entsprechend der EU-Richtlinie 91/414/EWG ist bei Drittlandimporten zwingend, da der Grundsatz des freien Warenverkehrs gemäß Art. 28 Europäisches Gesetz auf die EU/EWR-Mitgliedstaaten beschränkt ist und nicht in Drittstaaten gilt.

 

b) Reimport

Handelt es sich bei dem eingeführten Mittel um dasselbe Mittel, welches im EU/EWR-Einfuhrmitgliedstaat bereits zugelassen ist und das zunächst exportiert und anschließend wieder in den Einfuhrmitgliedstaat (zurück) importiert wird, so liegt begrifflich ein sog. "Reimport" vor. Das Mittel muss bei seiner Wiedereinfuhr nicht erneut zugelassen werden, es ist frei verkehrsfähig.

 

c) EU-Parallelimport

Bei EU-Parallelimporten entstehen die meisten Fragen. Das liegt daran, dass der EU-Parallelimport weder vom deutschen Pflanzenschutzgesetz noch von der maßgeblichen EU-Richtlinie 91/414/EWG normativ geregelt wird. Zulässigkeit und Voraussetzungen von EU-Parallelimporten sind deshalb ausschließlich von der Rechtsprechung, insbesondere dem

Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelt worden. Die Rechtsprechung ist jedoch nicht einheitlich, insbesondere weicht die in Deutschland ergangene Rechtsprechung – anders als in anderen EU-Staaten – von der Rechtsprechung des EuGH teilweise ab.

Von einem EU-Parallelimport spricht man, wenn ein Pflanzenschutzmittel aus einem EU/EWR-Staat nach Deutschland eingeführt wird, das stofflich identisch mit einem in Deutschland bereits zugelassenen Mittel ist. Voraussetzung für einen zulässigen EU-Parallelimport ist dabei, dass das Importprodukt selbst über eine eigene nationale Zulassung in einem anderen EU/EWR-Staat verfügt. Der EuGH hat folgende Voraussetzungen an einen zulässigen EU-Parallelimport geknüpft:

(1) gültige Zulassung des Importproduktes in einem EU/EWR-Mitgliedstaat,

(2) gültige Zulassung eines stofflich identischen Parallelproduktes im Einfuhrmitgliedstaat (Deutschland),

(3) Herstelleridentität: Importprodukt muss insoweit den gleichen Ursprung wie das in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel haben, als es vom gleichen Unternehmen, einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz hergestellt wurde,

(4) Formulierungsidentität: Importprodukt muss nach der gleichen Formel hergestellt worden sein wie das in Deutschland zugelassene Originalprodukt,

(5) Wirkstoffidentität,

(6) Wirkungsidentität: wobei etwaige Unterschiede bei den für die Anwendung des Mittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt einschließlich der Witterungsverhältnisse zu berücksichtigen sind.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH-"Zulassungsnummer III") kann auf das Merkmal der Herstelleridentität bei Importen nach Deutschland verzichtet werden. Diese Rechtsansicht ist allerdings vom EuGH noch nicht bestätigt und in Literatur und Rechtsprechung überdies scharf kritisiert worden. Sicherheitshalber sollten deshalb alle vorgenannten Kriterien bei einem EU-Parallelimport nach Deutschland vorliegen. (Quelle: Agrokurier)

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