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BVL: Zulassungsänderungen bei lambda-Cyhalothrin
Korrektur der Meldung am 23. Januar 2019
Erzeugnisse, die vor diesem Datum geerntet oder in die EU eingeführt wurden, sind auch nach diesem Tag verkehrsfähig, wenn sie die vorher geltenden RHG einhalten. Hiervon ausgenommen sind Reis, Grünkohl und die dem Grünkohl beigeordneten Blätter von Kohlrabi. Diese Erzeugnisse sind ab dem 26. Januar 2019 nur dann verkehrsfähig, wenn sie die mit dieser Verordnung geänderten, abgesenkten RHG einhalten.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) prüft derzeit, ob weitere Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln, die Lambda-Cyhalothrin enthalten, geändert werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn die niedrigeren RHG bei sachgemäßer Anwendung nicht eingehalten werden können. Das würde dazu führen, dass die Erzeugnisse nicht mehr verkehrsfähig wären.
Eventuelle Änderungen wird das BVL in seinem Internetangebot bekanntmachen. (BVL)

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