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Krieg in der Ukraine
Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.
Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.
Nachrichten zum Ukraine-Krieg
ZVG: Grundlegende Überarbeitung der EU-Verpackungsverordnung gefordert
„Dies reicht allerdings bei weitem nicht aus, um die umfangreichen Anforderungen und enormen bürokratischen Belastungen für unsere mittelständischen Gartenbaubetriebe auch nur annähernd auf ein verhältnismäßiges und praxistaugliches Maß zu reduzieren“, so ZVG-Präsidentin Eva Kähler-Theuerkauf. Es bedarf dringend einer grundlegenden Überarbeitung, um vor allem die Konformitätspflichten, Kennzeichnungspflichten und Herstellerpflichten auf denjenigen zu verlagern, der über die erforderlichen Produkt- und Verpackungsinformationen verfügt und diese tatsächlich erstellen kann.
Grundsätzlich muss klargestellt werden, dass Anhang I der PPWR zu Blumentöpfen maßgeblich ist und nicht eine anders lautende Interpretation der Kommission: Blumentöpfe, die zusammen mit der Pflanze an den Endverbraucher verkauft werden, sind nicht als Verpackung einzustufen.
Die Einstufung eines Blumentopfes als Verpackung macht den Gärtner, der Pflanze und Topf in Verkehr bringt, nach der PPWR zum Erzeuger und Hersteller des verpackten Produkts und kann damit umfangreiche sowie Kennzeichnungs- und Informationspflichten für die Verpackung auslösen - obwohl der Betrieb den Topf weder entwickelt noch hergestellt hat.
Neue Regelungen durch künftige EU-Rechts- und Durchführungsrechtsakte müssen zudem mit längeren Übergangsfristen versehen werden, damit die betroffenen Wirtschaftszweige die nötigen Änderungen vorbereiten können. Dies gilt insbesondere für neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten. (ZVG)

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