Krieg in der Ukraine

Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.

Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.

Nachrichten zum Ukraine-Krieg

Zoll: Stromsteuerbefreiungen nach StromStG

Die Generalzolldirektion veröffentlicht Informationspapier zu Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG.

Biogasanlage (IWES). Bild: FVEE/IWES, 2017.

Seit den BMF-Erlassen vom 23. März 2015, 29. April 2015 und 10. Dezember 2015 gehen bei den Hauptzollämtern zunehmend Fragen zu den Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) ein.

In den meisten Fällen handelt es sich um Anfragen im Zusammenhang mit den Förderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Es bestehen Unsicherheiten dahingehend, wann und unter welchen Voraussetzungen eine der genannten Steuerbefreiungen vorliegt und welche Wechselwirkungen der Stromsteuerbefreiungen zu den Förderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014 und EEG 2017) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016 (KWKG 2016) bestehen.

Dieser Umstand hat sich mit dem Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl I. S 3106), welches eine Anrechnung der Stromsteuerbefreiungen auf die Förderungen nach dem EEG und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vorsieht, noch verschärft.

Mit Hilfe des Informationspapiers können Unternehmen zu einer verbesserten Einschätzung gelangen, ob eine der Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG vorliegt.

Seit 1999 wird die Stromsteuer als indirekte Verbrauchssteuer erhoben. Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Landwirtschaft können unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der entrichteten Stromsteuer erstattet bekommen. Die Zuständigkeit für die Erhebung der Stromsteuer liegt bei den Hauptzollämtern.

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