Krieg in der Ukraine

Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.

Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.

Nachrichten zum Ukraine-Krieg

Urteil: Keine Autobahnmaut für Garten- und Landschaftsbaubetriebe

Garten- und Landschaftsbaubetriebe müssen für die Nutzung von Bundesautobahnen mit Fahrzeugen unter 7,5 Tonnen keine Mautgebühren entrichten. Das hat das Verwaltungsgericht in drei Eilverfahren entschieden.

Keine Autobahnmaut für Garten- und Landschaftsbaubetriebe. Bild: GABOT.

Die Antragsteller sind Betreiber von Garten- und Landschaftsbaubetrieben. Per Lkw (Zugmaschine) und Anhänger transportierten sie u.a. auf Bundesautobahnen Maschinen und Geräte wie bspw. Großrasenmäher, um diese zu ihrem Einsatzort zu verbringen. Für die Nutzung der mautpflichtigen Abschnitte der Bundesautobahnen erhob die Toll Collect GmbH im Auftrag des Bundes Mautgebühren. Dagegen wandten sich die Antragsteller im Wege gerichtlicher Eilverfahren.

Die Eilanträge hatten vor der 38. Kammer Erfolg. Die Antragsteller müssten für die Nutzung der Bundesautobahnen keine Maut zahlen. Sie fielen als Garten- und Landschaftsbaubetriebe unter die von der Maut ausgenommene so genannte „Handwerkerausnahme“. Eine Maut dürfe danach nicht erhoben werden, wenn das Fahrzeug weniger als 7,5 Tonnen wiege und Material, Ausrüstungen oder Maschinen befördere, die für den Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus benötigt würden. Das sei hier jeweils der Fall gewesen.

Gegen die Beschlüsse ist bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 9 S 1/26; OVG 9 S 2/26) eingelegt worden.

Beschlüsse der 38. Kammer vom 23. und vom 26. Februar 2026 (VG 38 L 126/26 u.a.) (Verwaltungsgericht Berlin)

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