Krieg in der Ukraine

Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.

Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.

Nachrichten zum Ukraine-Krieg

Urteil: Großmarkt muss nicht fortgeführt werden

Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung verpflichtet eine Kommune nicht, einen als öffentliche Einrichtung betriebenen Großmarkt fortzuführen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt entschieden.

Dienstsitz des Bundesverwaltungsgerichts. Bild: Bundesverwaltungsgericht.

Die Antragsgegnerin betreibt seit über 86 Jahren einen Großmarkt als öffentliche Einrichtung. Rechtsgrundlage ist eine von ihr erlassene Großmarktsatzung. Auf dem Großmarkt bieten mehr als 100 Händler, darunter die Antragstellerin, überwiegend Obst und Gemüse zum gewerblichen Weiterverkauf an. Nach mehrjährigen Diskussionen mit den beteiligten Akteuren entschied die Antragsgegnerin, den Großmarkt aufzulösen. Am 1. Juli 2021 beschloss ihr Rat die entsprechende Satzungsänderung mit Wirkung zum 31. Dezember 2024.

Den dagegen gerichteten Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die Auflösung des Großmarkts durch die Änderungssatzung sei von der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung gedeckt. Eine Pflicht zum Weiterbetrieb des Großmarkts ergebe sich weder aus dem nordrhein-westfälischen Landesrecht noch aus dem Grundgesetz.

Die Revision der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Satzung der Antragsgegnerin über die Auflösung des Großmarkts wirksam ist. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Zum Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört kein bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog. Die Gemeinden haben vielmehr die Befugnis, sich grundsätzlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. Im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltung umfasst dies zugleich das Recht, eine Aufgabe nicht zu übernehmen oder eine einmal übernommene Aufgabe wieder aufzugeben. Soweit der Senat im Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10.08 - unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung einer Kommune zur Fortführung einer einmal übernommenen freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe angenommen hat, hält er hieran nicht fest.

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