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Krieg in der Ukraine
Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.
Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.
Nachrichten zum Ukraine-Krieg
Urteil: Friedhofsträger darf Grabstein behalten
Läuft die Nutzungsdauer eines Grabes aus, fordern Friedhofsverwaltungen die Inhaber des Grabnutzungsrechts zum Abräumen vorhandener Grabmale auf. In einem Fall aus Bayern hatte der Grabnutzer innerhalb der gesetzten Frist von zwei Monaten keinen Anspruch auf das Grabmal erhoben. Nach der örtlichen Satzung ging der Grabstein somit in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Dieser ließ den Stein stehen und vergab das Nutzungsrecht an der Grabstelle neu. Vorhandene Inschriften wurden entfernt, neue angebracht.
2017, drei Jahre nach Ablauf des Nutzungsrechts, wurde der frühere Grabnutzer auf sein Grabmal aufmerksam und klagte vor dem Verwaltungsgericht Ansbach auf die Herausgabe des Steins bzw. einen entsprechenden Wertersatz. Dieses lehnte das Gericht mit Verweis auf die Rechtmäßigkeit der örtlichen Friedhofsatzung ab. Die anschließend eingelegte Berufung war ebenso erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte im Urteil vom 3. März 2023 als höhere Instanz die ursprüngliche Entscheidung (Aktenzeichen 4 B 22.819). Die Satzungsregelung sei als eine Eigentumsinhaltsbestimmung zu verstehen, die für die Grabmaleigentümer nicht zu einer unzumutbaren Belastung führe und daher auch keine (finanzielle) Ausgleichspflicht begründe.
Aeternitas e.V., die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, weist darauf hin, dass ein Grabmal während der Ruhezeit nicht in das Eigentum einer Friedhofsverwaltung übergeht. Wer jedoch sein Grabmal anschließend zurückerhalten möchte, sollte die in der jeweiligen Friedhofssatzung gesetzten Fristen beachten und sein Grabmal rechtzeitig abräumen bzw. abräumen lassen. (Aeternitas)

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