Krieg in der Ukraine

Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.

Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.

Nachrichten zum Ukraine-Krieg

Urteil: Blumenkübel auf dem Gehweg müssen weg

Zu Recht hat die Stadt Mülheim an der Ruhr der Bewohnerin eines Grundstücks aufgegeben, die von ihr auf dem Gehweg aufgestellten Blumenkübel zu entfernen. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf jetzt entschieden und damit den gegen die Beseitigungsverfügung gerichteten Eilantrag abgelehnt.

Blumenkübel sind keine übliche Gehwegnutzung. Bild: GABOT.

Zur Begründung ihres ablehnenden Beschlusses hat die Kammer ausgeführt: Die Stadt Mülheim an der Ruhr durfte der Antragstellerin aufgeben, die Blumenkübel zu entfernen, da sie diese ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf einer öffentlichen Straßenfläche aufgestellt hat. Das Aufstellen der Blumenkübel geht nämlich über die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinaus. Es ist damit keine übliche Gehwegnutzung. Allein die fehlende Sondernutzungserlaubnis erlaubt es der Behörde in der Regel, eine entsprechende Beseitigungsverfügung zu erlassen. Dies gilt auch hier. Denn die Anwohnerin hat keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis. Die Stadt Mülheim an der Ruhr hat in nicht zu beanstandender Weise die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegenüber dem Aufstellen von Blumenkübeln höher gewichtet. Das Gericht konnte daher offenlassen, ob das Aufstellen der Blumenkübel eine verbotene Hindernisbereitung nach § 32 der Straßenverkehrsordnung darstellt, wie von der Stadt Mülheim an der Ruhr ursprünglich zur Begründung ihrer Anordnung angenommen.

Gegen den Beschluss ist Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich. (Aktenzeichen: 6 L 716/26)

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