Krieg in der Ukraine

Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.

Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.

Nachrichten zum Ukraine-Krieg

SVLFG: Borreliose - Wann zahlt die Berufsgenossenschaft?

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau klärt auf, welche Voraussetzungen für die Anerkennung von Borreliose als Berufskrankheit erfüllt werden müssen.

Wann gilt Borreliose als Berufskrankheit?

Diagnostiziert der Arzt Borreliose, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die gesetzlichen Unfallversicherungsträger sie als Berufskrankheit anerkennen können. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erklärt, was für Versicherte der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) gilt.

Nachweis der Infektion notwendig

Die Ursache für Borreliose ist in der Regel ein Zeckenstich. Wer betroffen ist, leidet mitunter lebenslang an Folgeschäden bis hin zu einer Arbeits- oder Berufsunfähigkeit. Gut, wenn in einem solchen Fall eine Versicherung zumindest die finanziellen Belastungen abmildert. Damit die LBG Borreliose als Berufskrankheit anerkennen kann, muss der Betroffene nachweisen, dass die Zecke ihn während der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit gestochen hat. Bei Forstarbeitern, Holzrückern, Berufsjägern, landwirtschaftlichen Unternehmern mit Bodenbewirtschaftung, Wanderschäfern sowie bei Beschäftigten im Gartenbau kann die LBG grundsätzlich davon ausgehen, dass die Infektion während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eingetreten ist, es sei denn, die Gesamtumstände sprechen im Einzelfall dagegen.

Schwieriger wird die Beurteilung bei Personen, deren Arbeitsschwerpunkt ein anderer ist. Dazu gehören zum Beispiel Nebenerwerbslandwirte oder Fahrer von Landmaschinen. Bei ihnen ergibt erst die Ermittlung im konkreten Einzelfall, ob es sich um eine Berufskrankheit handeln kann. Gerade für diese Menschen ist es deshalb wichtig, einen lückenlosen Nachweis erbringen zu können.

Verbandsbuch hilft im Einzelfall

Die LBG rät, ein Verbandsbuch zu führen, in dem jeder Zeckenstich dokumentiert wird. Im Zweifelsfall sollte frühzeitig ein Arzt aufgesucht und gebeten werden, der LBG den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Der Arzt sollte auch Hautrötungen attestieren, weil die sogenannte Wanderröte ein Anzeichen für eine Borreliose sein kann. Der Arzt wird entsprechende Untersuchungen durchführen. Stellt er Borreliose fest, wird er in aller Regel eine Behandlung mit einem Antibiotikum beginnen und den Befund mit Einverständnis des Patienten an die LBG übermitteln. Natürlich können auch Unternehmer oder Beschäftigte selbst einen Verdacht an die LBG melden. (SVLFG)

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