Krieg in der Ukraine

Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.

Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.

Nachrichten zum Ukraine-Krieg

Sachsen: Ab 1. März gilt das Gehölzschnitt-Verbot

Ab dem 1. März gilt das Gehölzschnitt-Verbot. Laut Paragraf 39 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es bis 30. September außerhalb des Waldes verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder bis auf den Wurzelstock zurückzuschneiden.

Ab dem 1. März gilt das Gehölzschnitt-Verbot. Laut Paragraf 39 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es bis 30. September außerhalb des Waldes verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder bis auf den Wurzelstock zurückzuschneiden. So sollen in der Brut- und Vermehrungszeit Störungen von Brutvögeln, insbesondere an ihren Nistplätzen vermieden werden. Von dem Verbot profitieren außerdem Bienen, Hummeln und Schmetterlinge, die im Sommer das volle Blütenangebot vorfinden sollen.

„Ich appelliere an die Kleingärtner und Grundstücksbesitzer, das Verbot zu beachten und die Säge zur Seite zu legen“, sagt Umweltminister Frank Kupfer. „Eine tierreiche und farbenfrohe Natur wird es ihnen danken.“

Das Verbot ist keineswegs allumfassend, es gibt auch Ausnahmen. Nicht betroffen sind Bäume auf sogenannten Kurzumtriebsplantagen sowie auf gartenbauwirtschaftlich und erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen. Zu den Ausnahmen gehören außerdem Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie zulässige Bauvorhaben, wenn dafür nur ein geringfügiger Gehölzbewuchs beseitigt werden soll.

Auskunft geben im Zweifelsfall die Unteren Naturschutzbehörden in den Landratsämtern. Sie erteilen in begründeten Ausnahmefällen auch eine Befreiung von der Vorschrift. (sax)

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