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Krieg in der Ukraine
Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.
Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.
Nachrichten zum Ukraine-Krieg
Mecklenburg-Vorpommern: Förderkürzungen für Öko-Landbau
Mit dem Erlass „Hinweise zum Entschädigungs- bzw. Ausgleichsverfahren in Wasserschutzgebieten (WSG)“ des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt M-V vom 9. Februar 2017 können Landwirte nun ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe des reduzierten Fördersatzes geltend machen, dessen landwirtschaftlich genutzte Flächen sowohl in einem seit 1992 förmlich festgesetzten Wasserschutzgesetz als auch in zu DDR-Zeiten festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten liegen und nach dem Wassergesetz des Landes M-V (LWaG) fortgelten.
Wie bereits mit der Pressemitteilung vom 24.03.2017 mitgeteilt, sind die Anträge auf Ausgleichszahlungen in Höhe des reduzierten Fördersatzes fristgerecht bei der zuständigen unteren Wasserbehörde der Landkreise einzureichen. Um die Fristen gemäß § 19 Abs. 2 LWaG zu wahren, sind Anträge frühzeitig zu stellen. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, wenn ein Antrag für ein Kalenderjahr nicht bis zum 30. Juni des Folgejahres gestellt wird.
Für den fristwahrenden Antrag sollte der entsprechende Vordruck „Antrag auf Zahlung von Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile auf der Grundlage des § 52 Abs. 5 WHG i.V.m. § 19 Abs. 1 LWaG wegen Einschränkung der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“ (Anlage 3 zum Erlass vom 09.02.2017) verwendet werden. Da der Zuwendungsbescheid für die erbrachten Verpflichtungen im Kalenderjahr 2016 erst im Herbst 2017 vorliegen wird, ist eine Kopie des Auszahlungsantrages beizulegen. (Regierung Mecklenburg-Vorpommern)

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