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Krieg in der Ukraine
Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.
Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.
Nachrichten zum Ukraine-Krieg
Kräutertees: Rückstandshöchstgehalte für Pymetrozin
Das Pflanzenschutzmittel Plenum 50 WG ist zur Anwendung in Echter Kamille und Gemeiner Ringelblume mit Blatt- und Blütennutzung als teeähnliches Erzeugnis genehmigt. Formal gilt für Pymetrozin in Kräutertees ein Rückstandshöchstgehalt von 0,1 mg/kg, der nicht einhaltbar ist. Offensichtlich handelt es sich hierbei aber um einen Fehler.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 839/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 wurden im Anhang IIIB unter anderem für den Wirkstoff Pymetrozin Rückstandshöchstgehalte für folgende Erzeugnisse aus der Gruppe Kräutertees 0630000 veröffentlicht:
0631000 Blüten 5 mg/kg
0632000 Blätter 5 mg/kg
0633010 Baldrianwurzel 5 mg/kg
0633020 Ginsengwurzel 5 mg/kg
0633990 Sonstige 5 mg/kg
Mit der nachfolgenden Verordnung (EG) Nr. 524/2011 wurden Rückstandshöchstgehalte für diese Pymetrozin-Erzeugnis-Kombinationen auf der Bestimmungsgrenze (0,1 mg/kg) festgesetzt. Offensichtlich war die Herabsetzung auf die Bestimmungsgrenze aber nicht beabsichtigt.
Vor Erlass der Verordnung (EG) Nr. 524/2011 hat der Anhang IIIB der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, soweit hier relevant, für den Wirkstoff Pymetrozin Rückstandshöchstgehalte von 5 mg/kg enthalten. Nach dem Erwägungsgrund 2 sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 524/2011 bei Pymetrozin lediglich Änderungen der Rückstandshöchstgehalte für die Anwendung auf Spinat, Portulak und Mangold umgesetzt werden. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die übrigen Werte für Pymetrozin beibehalten werden sollten. Somit wird aus dem Rechtstext selbst deutlich, dass die Herabsetzung auf 0,1 mg/kg bei den Kräutertees nicht gewollt war. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die Absenkung als Versehen zu interpretieren und für die fraglichen Erzeugnisse den ursprünglichen Wert von 5 mg/kg anzuwenden. Das BVL lässt deshalb die Genehmigung des Pflanzenschutzmittels Plenum 50 WG zur Anwendung in Echter Kamille und gemeiner Ringelblume in Kraft.
Die Europäische Kommission wurde um Korrektur des Fehlers gebeten. (BVL)

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