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Krieg in der Ukraine
Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.
Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.
Nachrichten zum Ukraine-Krieg
GLÖZ 8: Ausnahmen treten in Kürze in Kraft
Zuvor hatte der Bundesrat der Verordnung nach Maßgabe zugestimmt, so dass die Verordnung erneut dem Bundeskabinett zuzuleiten war. Die Verordnung kann damit in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet werden – sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Landwirtinnen und Landwirte können die Ausnahmeregelungen nun bei ihrer Anbauplanung und der laufenden Antragstellung für die EU-Agrarförderung 2024 berücksichtigen.
Mit der Zweiten GAP-Ausnahme-Verordnung wird klargestellt, dass Landwirtinnen und Landwirte den GLÖZ-Standard 8 in Deutschland im Antragsjahr 2024 nicht nur mit brachliegendem Ackerland und Landschaftselementen erfüllen können, sondern auch durch den Anbau von Leguminosen oder Zwischenfrüchten nach einer Hauptkultur. Machen Landwirtinnen und Landwirte von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei diesen Leguminosen oder Zwischenfrüchten nicht erlaubt. Insgesamt müssen Betriebe in Deutschland mindestens vier Prozent ihrer Ackerflächen für GLÖZ 8 reservieren – durch die Anrechnungsoption erhalten die Betriebe mehr Flexibilität, um diesen Standard zu erfüllen.
Die neue Anrechnungsoption hat zudem Auswirkungen auf die freiwilligen Öko-Regelungen: Bei der Öko-Regelung 1a (Brachflächen) ist es – anders als im letzten Jahr – nicht erforderlich, zunächst 4% Brachen oder Landschaftselemente zu erbringen. Hier kann auch auf der Erfüllung von GLÖZ 8 mit der Anrechnungsoption aufgesetzt werden. Bereits angelegte Ackerbrachen können also in die Öko-Regelung eingebracht werden, wenn GLÖZ 8 durch Ackerflächen mit Leguminosen, Zwischenfrüchten oder Landschaftselementen erfüllt wird. Zudem regelt die Verordnung, dass Flächen mit Leguminosen, die für die Anrechnungsoption zu GLÖZ 8 herangezogen werden, nicht gleichzeitig für die Erfüllung der Öko-Regelungen 2 (Vielfältige Kulturen) und 6 (Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel) berücksichtigt werden können.
Die Ausnahmeregelungen gelten für das Antragsjahr 2024 in der EU-Agrarförderung, also somit rückwirkend zum 1. Januar 2024.

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