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Krieg in der Ukraine
Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.
Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.
Nachrichten zum Ukraine-Krieg
DBV: Klarheit über der neuen EU-Öko-Verordnung
In einem gemeinsamen Papier erklären der Deutsche Bauernverband (DBV), der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) und der Lebensmittelverband Deutschland, was die neue Öko-Verordnung hinsichtlich Vorsorgemaßnahmen und den Umgang mit nicht zugelassenen Stoffen bedeutet.
Das seit 1992 geltende EU-Bio-Recht für Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion bleibt sich auch nach seiner zweiten Revision im Kern treu: Ein Lebensmittel darf nur dann als Bio- oder Öko-Produkt bezeichnet werden, wenn es nach den Regeln der EU-Öko-Verordnung 2018/848 hergestellt, kontrolliert und gekennzeichnet wurde – vom Saatgut bis in die Läden. So wird das Vertrauen der Verbraucher in Bio-Lebensmittel gesichert und für einen fairen Wettbewerb gesorgt.
Neu ist, dass nicht nur bei Lebensmittelherstellern, sondern auch bei Landwirten und allen anderen Bio-Betrieben Vorsorgemaßnahmen definiert und kontrolliert werden, um die Bio-Produktion vor nicht zugelassenen Stoffen und Erzeugnissen zu schützen. Die Regelung betrifft alle Stoffe, die das Bio-Recht regelt, also etwa Futter-, Pflanzenschutz- oder Reinigungsmittel sowie Saatgut und Lebensmittel-Zutaten. Diese Regelungen in der Öko-Verordnung sind nicht neu, werden nun aber systematischeren Umsetzungsvorschriften unterworfen. Die Vorsorgepflichten der Unternehmer müssen laut der neuen Öko-Verordnung ‚angemessen‘ und ‚verhältnismäßig‘ sein und im Verantwortungsbereich des Bio-Betriebs liegen, also seiner Kontrolle unterliegen können. Besonders bedeutsam sind die neuen Regeln mit Blick auf die Unternehmen, die parallel ökologisch und konventionell produzieren. Die Parallelproduktion ist in Europa vielfach üblich, in der deutschen Öko-Landwirtschaft hingegen eine seltene Ausnahme.
Im gemeinsamen Papier zeigen die Verbände auf, was für Öko-Landwirte, Öko-Verarbeiter und Händler sowie Kontrollstellen und Kontrollbehörden gilt, wenn vermutet wird, dass Bio-Produkte mit nicht zugelassenen Stoffen belastet sind. Bei Rückstandsfunden erfolgt bei Bio eine Einzelfallbewertung, bei der die Frage im Mittelpunkt steht, ob ein Verstoß gegen das EU-Bio-Recht vorliegt – oder die Kontamination unvermeidbar war. Ein Verstoß liegt dann vor, wenn Bio-Unternehmen einen verbotenen Stoff einsetzen oder nicht angemessen vorsorgen. Das neue Bio-Recht, das ab 2021 gelten wird, sieht also keine spezifischen Öko-Grenzwerte vor. Es gelten auch bei Bio-Produkten die gesetzlichen Lebensmittel-Grenzwerte, die gesundheitliche Unbedenklichkeit garantieren. (DBV)

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