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Krieg in der Ukraine
Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.
Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.
Nachrichten zum Ukraine-Krieg
DBV: Keine Biopatente durch die technische Hintertür
Die jüngste Entscheidung des Europäischen Patentamtes EPA zur Anmeldung eines Patents für die Eigenschaft einer Paprikasorte (EP2753168A1) sieht der Deutsche Bauernverband (DBV) im Grundsatz kritisch: „Diese Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des EPA steht nicht nur im Gegensatz zur bisherigen Praxis des europäischen Patentrechts. Sie ignoriert die politischen Vorgaben und auch die fehlende gesellschaftliche Akzeptanz für Biopatente. Wir lehnen Patente auf Pflanzen und Tiere grundsätzlich ab. Patente auf Pflanzen sind eine Innovationsbremse für die Pflanzenzüchtung und führen zu hohen Kosten für die Züchter. Diese Entscheidung muss man nun zum Anlass nehmen, das Europäische Patenübereinkommen EPÜ zu ändern. Wir fordern die Bundesregierung auf, sich für die rechtssichere Umsetzung der Auslegungsempfehlung der EU-Kommission aus dem Jahr 2016 einzusetzen“, betont der Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes, Bernhard Krüsken.
Die Regel 28 II EPÜAO besagt, dass Produkte aus im wesentlichen biologischen Verfahren nicht patentierbar sind und korrigiert die G2/12 „Tomate II“ und G2/13 „Brokkoli II“ Entscheidungen und setzt die Auslegungsempfehlung der EU-Kommission aus dem Jahr 2016 um. Die technische Beschwerdekammer des EPA hat nun aber entschieden, dass die Regel 28 II EPÜAO nicht mit Artikel 53 b) EPÜ vereinbar ist und damit nichtig sei. (DBV)

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