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Krieg in der Ukraine
Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.
Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.
Nachrichten zum Ukraine-Krieg
BVL: Zulassung von Teppeki geändert
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ändert die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Teppeki hinsichtlich der Anwendungen in Kartoffeln.
Anwendung 025691-00/00-001:
Die Anwendung gegen Blattläuse allgemein ist in Kartoffeln nur noch bis BBCH 51 (vorher bis BBCH 55) zulässig.
In Kartoffeln, die als Nahrungs- oder Futtermittel bestimmt sind, darf Teppeki nicht in Tankmischungen mit ölhaltigen/auf ölbasierenden Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen ausgebracht werden (Erteilung der Auflage VV232).
Anwendung 025691-00/00-003:
Gegen Blattläuse als Virusvektoren in Kartoffeln, die zur Pflanzkartoffelproduktion bestimmt sind, darf Teppeki bis BBCH 15 auch in Tankmischung mit ölbasierten oder ölhaltigen Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen angewendet werden (Wegfall der Auflage VV232).
Hintergrund:
Es liegen neue Studien vor, die vermuten lassen, dass es in Kartoffeln zu Überschreitungen von Rückstandshöchstgehalten mit dem Wirkstoff Flonicamid kommen könnte. Obgleich die zu erwartenden Überschreitungen zu keinem Zeitpunkt eine gesundheitliche Gefährdung beim Verzehr der Kartoffeln darstellen würden, passt das BVL auf Wunsch des Zulassungsinhabers des Produktes Teppeki die Anwendungen in Kartoffel an. Die Anpassungen gelten mindestens so lange, bis eine Bewertung der neu vorliegenden Studien erfolgt ist. (BVL)

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