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Krieg in der Ukraine
Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.
Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.
Nachrichten zum Ukraine-Krieg
BVL: Schutzausrüstung in Überdruckkabinen
Nun kommen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln zunehmend Fahrzeuge mit geschlossenen Überdruckkabinen zum Einsatz, seien es selbstfahrende Anwendungsgeräte oder Traktoren mit angebauten oder gezogenen Geräten. In solchen Fahrzeugen kann auf die vorgeschriebene Schutzausrüstung bei der Ausbringung verzichtet werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Partikelfiltrierende Masken können ab Kabinenkategorie 3 entfallen; sollte gasdichter Atemschutz vorgeschrieben sein, kann dieser nur in Kabinenkategorie 4 entfallen
- Während der Tätigkeiten außerhalb der Kabine ist die vorgeschriebene Schutzausrüstung zu tragen
- Zur Vermeidung von Kontaminationen muss die Schutzausrüstung vor Betreten der Kabine abgelegt und außerhalb aufbewahrt werden; meist gibt es dazu eine entsprechende Vorrichtung
- Handschuhe sollten vor dem Ausziehen abgewaschen und die Hände mit klarem Wasser gereinigt werden
Mit einem entsprechenden Kennzeichnungstext (kodiert als SB199), der auf den Packungen der Pflanzenschutzmittel abzudrucken ist, weist das BVL darauf hin, dass die Schutzausrüstung in Überdruckkabinen nicht erforderlich ist. Selbstverständlich können diese Pflanzenschutzmittel auch mit Fahrzeugen ohne Überdruckkabinen ausgebracht werden, dann ist jedoch die vorgeschriebene Schutzausrüstung auch innerhalb der Kabine anzulegen. (BVL)

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