- Startseite
- Mehr...
- Dossiers
- BVL: Rechtliche Einordnung von Blumenfri...
Krieg in der Ukraine
Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.
Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.
Nachrichten zum Ukraine-Krieg
BVL: Rechtliche Einordnung von Blumenfrischhaltemitteln
Produkte zum Frischhalten von abgeschnittenen Zierpflanzen werden allgemein als Blumenfrischhaltemittel bezeichnet. Je nach Zusammensetzung und Zweckbestimmung sind sie Produktgruppen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen zuzuordnen:
a) Biozidprodukte
Blumenfrischhaltemittel, die der Reinhaltung des Vasenwassers dienen, fallen unter die im Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) definierte Produktart 2 ("Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Berührung mit Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden"). Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Zulassung solcher Produkte an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Weitere Informationen finden Sie im Internetangebot der BAuA.
b) Pflanzenschutzmittel
Wenn Blumenfrischhaltemittel ihre Wirkung nicht im Vasenwasser, sondern direkt an den Pflanzen entfalten und diese vor schädigenden Wirkungen durch z. B. Bakterien, Pilze oder andere Schaderreger schützen, handelt es sich um ein Pflanzenschutzmittel. Pflanzenschutzmittel müssen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sein. Das BVL stellt Informationen zum Zulassungsverfahren zur Verfügung.
c) Pflanzenstärkungsmittel
Blumenfrischhaltemittel können nur dann als Pflanzenstärkungsmittel gelten, wenn sie ausschließlich Zucker enthalten (zur Versorgung der Blumen) und/oder Zitronensäure oder Milchsäure (zur Senkung des pH-Wertes für eine bessere Wasseraufnahme durch die Pflanzen). Solche Produkte können weiterhin in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel aufgenommen werden.
Zwar wird durch einen niedrigeren pH-Wert auch das Wachstum von Mikroorganismen im Vasenwasser reduziert, und Zitronensäure und Milchsäure sind auch als Wirkstoffe in der Produktart 2 der Biozidverordnung genehmigt und sind somit grundsätzlich den Bioziden zugeordnet. Jedoch können Zitronensäure und Milchsäure, sofern sie auch den Wassertransport und die Zuckeraufnahme erleichtern, auch als Beistoffe für Pflanzenstärkungsmittel gesehen werden. Wenn in den verwendeten Konzentrationen und aufgrund der Art der Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt zu erwarten sind, können Zitronensäure und Milchsäure in Pflanzenstärkungsmitteln toleriert werden. (BVL)

Kommentare (0)
Bisher sind keine Kommentare zu diesem Artikel erstellt worden.