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Krieg in der Ukraine
Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.
Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.
Nachrichten zum Ukraine-Krieg
BVL: Höchstgehaltsüberschreitungen bei Rettich-/Radieschenblättern zukünftig möglich
Eine Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hat zur Folge, dass Rettich-/Radieschenblätter ab dem 1. Januar 2018 hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte (RHG) neu eingeordnet werden, und zwar gelten sie dann als beigeordnete Kulturen zum Grünkohl. Damit sind ab dem 1. Januar 2018 die RHGs für Grünkohl auch auf Rettich-/Radieschenblätter anzuwenden.
Da bisher keine Rückstandsdaten für diese Blätter vorliegen, kann das BVL derzeit nicht sicherstellen, dass bei Anwendung der für Rettich und Radieschen zugelassenen Pflanzenschutzmittel die RHGs für die Blätter eingehalten werden. Die Vermarktung von Rettich und Radieschen mit Blättern ist möglich, wenn entweder bei der Produktion nur Wirkstoffe eingesetzt wurden, die im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gelistet sind (Wirkstoffe, für die keine RHGs erforderlich sind), oder wenn eine Rückstandsanalyse der Blätter vor der Vermarktung ergeben hat, dass die nun geltenden RHGs einhaltbar sind. In allen anderen Fällen empfiehlt das BVL, Rettiche und Radieschen vorerst ohne Blätter zu vermarkten.
Das BVL wird die Pflanzenschutzmittel, die zur Anwendung an Rettich und Radieschen zugelassen sind, überprüfen und dann durch entsprechende Auflagen die Verwertung der Blätter ausschließen, wo es notwendig ist. (BVL)

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