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Krieg in der Ukraine
Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.
Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.
Nachrichten zum Ukraine-Krieg
BVL: Änderung der Zulassung von drei bienenschädlichen Mitteln
Wie bereits mit der Fachmeldung vom 17. April 2019 angekündigt, hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Zulassung weiterer Pflanzenschutzmittel hinsichtlich ihrer Einstufung der Bienengefährdung geändert:
Fastac ME (Wirkstoff alpha-Cypermethrin, Zul.-Nr. 007473-00/00)
Aufgrund der Einstufung des Mittels als bienengefährlich (B1) wurde im Einklang mit den Regelungen der Bienenschutzverordnung das Stadium einiger Kulturen (Anwendungen -005 und -011) eingeschränkt. Somit darf Fastac ME für diese Anwendungen nur noch vor der Blütezeit angewendet werden.
Winner (Wirkstoff Formetanat, Zul.-Nr. 00A214-00/00)
Mainspring (Wirkstoff Cyantraniliprole, Zul.-Nr. 008603-00/00)
Beide Pflanzenschutzmittel wurden nachträglich als bienengefährlich eingestuft (B1). Die Kennzeichnung nach B1 bedeutet, dass die genannten Mittel auch in Gewächshäusern nicht an blühenden oder von Bienen beflogenen Pflanzen angewendet werden dürfen. Gewächshäuser stellen in der Praxis keine „bienensicher umschlossenen“ Räumlichkeiten dar. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Bienen während oder nach einer Anwendung der Pflanzenschutzmittel z. B. über offene Lüftungsklappen oder über Ein- und Ausgänge in das Gewächshaus eindringen können. Weitere Erläuterungen können der BVL-Mitteilung „Definition des Anwendungsbereichs "Gewächshaus"“ entnommen werden.

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