Krieg in der Ukraine

Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.

Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.

Nachrichten zum Ukraine-Krieg

BVL: Änderung bei Anwendungsbestimmungen

Anwender von bestimmten Pflanzenschutzmitteln müssen in Raumkulturen verpflichtend verlustmindernde Geräte einsetzen.

Anwendungsbestimmungen wurden jetzt zum Schutz des Naturhaushaltes geändert. Bild: GABOT.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit setzt in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt für bestimmte Pflanzenschutzmittel Anwendungsbestimmungen (AWB) fest, die der Reduktion des Risikos für terrestrische Pflanzen und Arthropoden außerhalb der behandelten Fläche dienen (Kodes NT101 bis NT109).

Bei der Einführung der AWB in ihrer jetzigen Form im Jahr 2002 wurden die AWB NT104, NT105 und NT106 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Raumkulturen vorgesehen. Zur Risikominderung erlauben sie eine Wahl zwischen der Nutzung verlustmindernder Geräte und einem einzuhaltenden Abstand von 5 m zu bestimmten Nichtzielflächen unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Sonderregelung für Raumkulturen wurde vorgesehen, da verlustmindernde Geräte in Raumkulturen damals noch nicht verbreitet waren.

In den letzten Jahren haben sowohl die Verfügbarkeit als auch die Nutzung verlustmindernder Geräte in Raumkulturen wesentlich zugenommen. Die AWB NT104, NT105 und NT106 werden daher seit dem 1. April 2019 nicht mehr erteilt. Je nach erforderlichem Grad der Risikominderung werden sie durch die Anwendungsbestimmungen NT101, NT102 und NT103 ersetzt. Damit entfällt für bestimmte Pflanzenschutzmittel die Wahlmöglichkeit, in Raumkulturen alternativ einen 5-m-Abstand einzuhalten. Für diese Mittel ist die Verwendung verlustmindernder Geräte nun verpflichtend. (BVL)

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