Krieg in der Ukraine

Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.

Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.

Nachrichten zum Ukraine-Krieg

Biogasanlagen: Wichtige Änderungen für den Arbeitsschutz

Biogas wird seit dem 01.09.2025 nicht mehr als akut toxisch eingestuft. Dadurch müssen nicht mehr pauschal für alle Tätigkeiten an Biogasanlagen fachkundige Personen beauftragt werden.

Wichtige Änderungen für den Arbeitsschutz bei Biogasanlagen. Bild: GABOT.

Im Juli dieses Jahres wurde daraufhin die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 529 „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ aktualisiert. Im Folgenden geben die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) und die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) einen Überblick darüber, wie Biogasanlagenbetreiber und Instandhaltungsfirmen vorgehen müssen, um die geänderten Fachkundepflichten zu erfüllen.

Ein zentrales Kriterium für die Fachkundeplichten laut Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit der TRGS 529 war bislang die Annahme, dass Biogas – in Abhängigkeit von der Konzentration des enthaltenen Schwefelwasserstoffes (H2S) in einer möglichen Bandbreite von 0,01 bis 2 Vol.-% – nach der CLP-Verordnung als akut toxisch (Kategorie 2, 3oder 4) eingestuft ist und eine Exposition von Beschäftigten bei der Herstellung von Biogas oder bestimmten Instandhaltungsarbeiten nicht ausgeschlossen werden kann.

Mit der Aufnahme eines harmonisierten ATE-Wertes für H2S von 440 ppmV (Gase) in Anhang VI der CLP-Verordnung ist Biogas, das H2S-Konzentrationen von C < 2,2 Vol.-% enthält, bei Anwendung der Berechnungsformel für akute Toxizität von Gemischen aus Anhang I Abschnitt 3.1.3.6.1 CLP-Verordnung seit dem 01.09.2025 nicht mehr als akut toxisch einzustufen. Somit greift die Forderung zur Beauftragung fachkundiger Personen aus § 8 Abs. 7 GefStoffV nicht mehr pauschal für alle Tätigkeiten auf oder an Biogasanlagen.

Vor diesem Hintergrund wurden die Vorgaben der TRGS 529 zur Beauftragung fachkundiger Personen angepasst. An den verbindlichen Anforderungen an die Fachkunde wird festgehalten. Der Arbeitgeber muss nunmehr bei der Gefährdungsbeurteilung individuell prüfen, ob Tätigkeiten mit Stoffen oder Gemischen, die als akut toxisch (Kategorie 1, 2 oder 3), krebserzeugend (Kategorie 1A oder 1B), keimzellmutagen (Kategorie 1A oder 1B) oder atemwegssensibilisierend eingestuft sind, von einer bzw. in Anwesenheit einer fachkundigen Person ausgeführt werden müssen.

Um diese Prüfung unterstützend zu begleiten, wurde der neue Anhang 2a eingefügt, der eine Aufzählung von Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die eine Fachkundepflicht auslösen, enthält. Diese Vorgehensweise gilt für alle drei in der TRGS 529 enthaltenen Fachkundemodule:

  • Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas
  • Tätigkeiten im Rahmen der Annahme von besonderen Einsatzstoffen
  • Tätigkeiten im Rahmen der Instandhaltung

Wenn die Prüfung ergibt, dass eine Fachkundepflicht besteht, müssen die entsprechenden Maßnahmen wie bisher veranlasst werden. Das heißt, es müssen fachkundige Personen beauftragt und an regelmäßigen Fortbildungen nach der TRGS 529 teilgenommen werden.

Wenn die Prüfung hingegen ergibt, dass keine Fachkundepflicht besteht, empfehlen die LBG und die BG ETEM, die bisherigen Fachkunderegelungen beizubehalten, da diese sich in der Praxis bewährt haben.

Fazit

  • Keine pauschale Fachkundepflicht mehr
  • Stattdessen risikobasierte Einzelfallprüfung
  • Verantwortung liegt stärker beim Arbeitgeber
  • Freiwillige Anwendung der bisherigen Standards wird empfohlen

Neuen Kommentar schreiben

Kommentare (0)

Bisher sind keine Kommentare zu diesem Artikel erstellt worden.