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Krieg in der Ukraine
Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.
Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.
Nachrichten zum Ukraine-Krieg
Bio-Recht: Drei weitere Rechtsakte fertig gestellt
Das neue Basis-Recht wird aktuell ergänzt durch eine Reihe von nachgelagerten Rechtsakten, welche die Öko-Verordnung konkretisieren. Zuletzt wurden drei Rechtsakte im Amtsblatt veröffentlicht:
Der erste Rechtsakt (Delegierte Verordnung 2020/1794) ändert die Regelungen zum Einsatz von konventionellem Saatgut für den Fall, dass kein Bio-Saatgut verfügbar ist. Festgelegt wird, dass ökologisches und Umstellungssaatgut gleichgestellt sind. Damit ist für Umstellungssaatgut keine Genehmigung über die bereits etablierte Saatgut-Datenbank erforderlich. Die Verordnung ermöglicht es auch, bei dauerhafter Nichtverfügbarkeit von ökologischem Saatgut eine Allgemeingenehmigung zu erlassen. Die konkreten Regeln verbessern das Öko-Basisrecht.
Der zweite Rechtsakt (Delegierte Verordnung 2020/2146) definiert die Kriterien und Verfahren in Katastrophensituationen wie etwa Dürre oder dem Verlust von Tierbeständen. Die Regelung wirkt, wenn ein EU-Staat für eine Region und einen befristeten Zeitraum einen Katastrophenfall anerkennt. In diesem Fall werden Ausnahmen vom Bio-Recht möglich wie etwa der Einsatz von konventionell hergestelltem Futter oder herkömmlichen Saatgut, die Schwefelung von Wein oder die Zufütterung von Bienen. Die Katastrophenregeln unterstützen Bio-Betriebe dabei, in unverschuldeten Notsituationen weiterhin wirtschaften zu können. Veröffentlicht wurde der Rechtsakt am 18. Dezember, tritt am 7.1.2021 in Kraft und gilt ab 1.1.2022.
Der dritte Rechtsakt (Durchführungsverordnung 2020/2042) verlängert die Fristen in der Verordnung 2020/464 um jeweils ein Jahr. Die Fristverlängerungen sind die sinnvolle Reaktion darauf, dass die Anwendung der gesamten neuen EU-Öko-Verordnung um ein Jahr, auf den 1.1.2022, verschoben wurde Dies betrifft die Fristen für den jährlichen Bericht über die Datenbank sowie die Übergangsregeln für Ställe und Ausläufe bei Schweinen und Geflügel. (BÖLW)

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