Krieg in der Ukraine

Der seit 2014 andauernde und vor Kurzem eskalierte Konflikt in der Ukraine wirkt sich auf alle Teile unserer Gesellschaft und Wirtschaft aus. Auch der Gartenbau, Obst- und Gemüseerzeuger, Importeure, Maschinenhersteller und viele weitere Bereiche der Grünen Branche spüren die Auswirkungen des Krieges. Einige europäische und internationale Unternehmen unterstützen solidarisch die Ukraine und die vielen tausende Flüchtenden Menschen, die Anderenorts Schutz suchen.

Hinweis der Redaktion: In diesem Dossier finden Sie gesammelte Meldungen von Unternehmen, Organisationen oder anderen Akteuren, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ihre Auswirkungen feststellen oder ihre Reaktion darstellen.

Nachrichten zum Ukraine-Krieg

Baumfällungen in Hausgärten ganzjährig erlaubt

Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (BGL) hat durch engagierte Öffentlichkeitsarbeit erreicht, dass jetzt die Definition des Begriffs „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ im Bundesnaturschutzgesetz analog dem Pflanzenschutzrecht vorgenommen wurde.

Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (BGL) hat durch engagierte Öffentlichkeitsarbeit erreicht, dass jetzt die Definition des Begriffs „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ im Bundesnaturschutzgesetz analog dem Pflanzenschutzrecht vorgenommen wurde. Diese Auffassung vertritt auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) in einem Schreiben an die Bundesländer. „Somit gehören auch Hausgärten zu den ,gärtnerisch genutzten Grundflächen‘. Diese Sichtweise ist sehr zu begrüßen. Sie schafft Handlungssicherheit für die Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues“, so BGL-Präsident Hanns-Jürgen Redeker.

Gärtnerisch genutzte Grundflächen fallen nicht unter den Verbotszeitraum
Für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau ist das Bundesnaturschutzgesetz, insbesondere die Auslegung des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr.2 BNatSchG von besonderer Bedeutung. Denn diese Auslegung regelt unter anderem die Verbotszeiten von Baumfällungen und das auf den Stock Setzen von Gehölzen. Für die Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues ist der Begriff „gärtnerisch genutzte Grundfläche“ entscheidend, denn diese Flächen fallen nicht unter den Verbotszeitraum.

Konkret: Gemäß Paragraph 39 ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Der BGL hatte gefordert, dass unter dem Begriff „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ Flächen zu verstehen sind, die gärtnerisch gepflegt und gestaltet werden. Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen zählen somit Flächen des Erwerbsgartenbaues ebenso wie der Haus- und Kleingarten und andere Grünflächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Gestaltung der Fläche durch regelmäßiges und systematisches Eingreifen in die natürliche Vegetationsentwicklung entscheidend gekennzeichnet ist.

Das Bundesumweltministerum hat die Landesministerien entsprechend informiert. In Nordrhein-Westfalen und in Hessen gibt es erste übereinstimmende Reaktionen darauf. Entsprechende Informationen der BGL-Landesverbände an ihre Mitgliedsbetriebe liegen vor.

„Wir fordern nun alle Bundesländer auf, dieser Auslegung des Begriffes, gärtnerisch genutzte Grundflächen‘ wie in NRW und Hessen zu folgen und entsprechende Verlautbarungen zu verfassen“, so Hanns-Jürgen Redeker. (BGL)

Neuen Kommentar schreiben

Kommentare (0)

Bisher sind keine Kommentare zu diesem Artikel erstellt worden.