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Neues Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Die Bundesregierung hat am 26. Mai den Regierungsentwurf zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschlossen. Das Gesetz dient im Wesentlichen einer Anpassung des deutschen Rechts an das erst kürzlich geänderte EG-Kartellrecht.
Das Gesetz enthält zugleich auch eine Reihe von Regelungen, die die Wahrung der Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher im Kartellrecht sicherstellen. Das überarbeitete Kartellrecht trage der Rolle der Verbraucher als aktive Teilnehmer am Marktgeschehen Rechnung. Unternehmenszusammenschlüsse hätten zwar oft nur geringe Auswirkungen auf die einzelnen Verbraucher. In der Summe seien die Verbraucher jedoch in erheblichem Maße betroffen. Unter Verbraucherschutzaspekten sind deshalb folgende Regelungen hervorzuheben:
- Beteiligung der Verbraucherverbände in Kartellverfahren:
In Verfahren vor der Kartellbehörde können öffentlich geförderte Verbraucherverbände als Beteiligte auf ihren Antrag beigeladen werden, wenn Interessen von Verbrauchern erheblich berührt sind. Von einer erheblichen Interessenberührung ist künftig auszugehen, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
- Unterlassungsanspruch der Verbraucherverbände:
Verbraucherverbände und andere qualifizierte Einrichtungen können künftig auf Unterlassung einer kartellrechtswidrigen Handlung klagen.
- Schadensersatzansprüche von Verbrauchern als „Folgevertragspartner“:
Es wird klargestellt, dass Verbraucher nicht nur dann einen Schadensersatzanspruch geltend machen können, wenn sie unmittelbar mit einem Mitglied des Kartells einen Vertrag abschließen, sondern auch, wenn sie z.B. über einen weiteren Händler, die infolge des Kartells überteuerte Ware erwerben („Folgevertragspartner“).
Zudem wird zugunsten von Verbänden und Einrichtungen ein Vorteilsabschöpfungsanspruch eingeführt: Verbraucherverbände können den aus einer vorsätzlichen Kartellrechtsverletzung erlangten Vorteil bei Unternehmen abschöpfen, wenn die Kartellbehörde nicht tätig geworden ist. Zur Überprüfung der Wirkungen dieses neuartigen Instruments muss die Bundesregierung bis Ende 2008 einen Erfahrungsbericht vorlegen. (BMVEL)
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Neues Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Die Bundesregierung hat am 26. Mai den Regierungsentwurf zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschlossen. Das Gesetz dient im Wesentlichen einer Anpassung des deutschen Rechts an das erst kürzlich geänderte EG-Kartellrecht.
Das Gesetz enthält zugleich auch eine Reihe von Regelungen, die die Wahrung der Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher im Kartellrecht sicherstellen. Das überarbeitete Kartellrecht trage der Rolle der Verbraucher als aktive Teilnehmer am Marktgeschehen Rechnung. Unternehmenszusammenschlüsse hätten zwar oft nur geringe Auswirkungen auf die einzelnen Verbraucher. In der Summe seien die Verbraucher jedoch in erheblichem Maße betroffen. Unter Verbraucherschutzaspekten sind deshalb folgende Regelungen hervorzuheben:
- Beteiligung der Verbraucherverbände in Kartellverfahren:
In Verfahren vor der Kartellbehörde können öffentlich geförderte Verbraucherverbände als Beteiligte auf ihren Antrag beigeladen werden, wenn Interessen von Verbrauchern erheblich berührt sind. Von einer erheblichen Interessenberührung ist künftig auszugehen, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
- Unterlassungsanspruch der Verbraucherverbände:
Verbraucherverbände und andere qualifizierte Einrichtungen können künftig auf Unterlassung einer kartellrechtswidrigen Handlung klagen.
- Schadensersatzansprüche von Verbrauchern als „Folgevertragspartner“:
Es wird klargestellt, dass Verbraucher nicht nur dann einen Schadensersatzanspruch geltend machen können, wenn sie unmittelbar mit einem Mitglied des Kartells einen Vertrag abschließen, sondern auch, wenn sie z.B. über einen weiteren Händler, die infolge des Kartells überteuerte Ware erwerben („Folgevertragspartner“).
Zudem wird zugunsten von Verbänden und Einrichtungen ein Vorteilsabschöpfungsanspruch eingeführt: Verbraucherverbände können den aus einer vorsätzlichen Kartellrechtsverletzung erlangten Vorteil bei Unternehmen abschöpfen, wenn die Kartellbehörde nicht tätig geworden ist. Zur Überprüfung der Wirkungen dieses neuartigen Instruments muss die Bundesregierung bis Ende 2008 einen Erfahrungsbericht vorlegen. (BMVEL)
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Neues Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Die Bundesregierung hat am 26. Mai den Regierungsentwurf zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschlossen. Das Gesetz dient im Wesentlichen einer Anpassung des deutschen Rechts an das erst kürzlich geänderte EG-Kartellrecht.
Das Gesetz enthält zugleich auch eine Reihe von Regelungen, die die Wahrung der Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher im Kartellrecht sicherstellen. Das überarbeitete Kartellrecht trage der Rolle der Verbraucher als aktive Teilnehmer am Marktgeschehen Rechnung. Unternehmenszusammenschlüsse hätten zwar oft nur geringe Auswirkungen auf die einzelnen Verbraucher. In der Summe seien die Verbraucher jedoch in erheblichem Maße betroffen. Unter Verbraucherschutzaspekten sind deshalb folgende Regelungen hervorzuheben:
- Beteiligung der Verbraucherverbände in Kartellverfahren:
In Verfahren vor der Kartellbehörde können öffentlich geförderte Verbraucherverbände als Beteiligte auf ihren Antrag beigeladen werden, wenn Interessen von Verbrauchern erheblich berührt sind. Von einer erheblichen Interessenberührung ist künftig auszugehen, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
- Unterlassungsanspruch der Verbraucherverbände:
Verbraucherverbände und andere qualifizierte Einrichtungen können künftig auf Unterlassung einer kartellrechtswidrigen Handlung klagen.
- Schadensersatzansprüche von Verbrauchern als „Folgevertragspartner“:
Es wird klargestellt, dass Verbraucher nicht nur dann einen Schadensersatzanspruch geltend machen können, wenn sie unmittelbar mit einem Mitglied des Kartells einen Vertrag abschließen, sondern auch, wenn sie z.B. über einen weiteren Händler, die infolge des Kartells überteuerte Ware erwerben („Folgevertragspartner“).
Zudem wird zugunsten von Verbänden und Einrichtungen ein Vorteilsabschöpfungsanspruch eingeführt: Verbraucherverbände können den aus einer vorsätzlichen Kartellrechtsverletzung erlangten Vorteil bei Unternehmen abschöpfen, wenn die Kartellbehörde nicht tätig geworden ist. Zur Überprüfung der Wirkungen dieses neuartigen Instruments muss die Bundesregierung bis Ende 2008 einen Erfahrungsbericht vorlegen. (BMVEL)
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