Wettbewerbsrecht: Vorsicht bei Preisnachlässen

Werbung ist eines der wichtigsten Instrumente, den Absatz von Produkten zu forcieren. Sie muss jedoch aussagekräftig gestaltet sein, um potentielle Kunden vom Kauf zu überzeugen. Wer mit Preisnachlässen werben will, muss dabei einiges beachten.

Werbung ist eines der wichtigsten Instrumente, den Absatz von Produkten zu forcieren. Sie muss jedoch aussagekräftig gestaltet sein, um potentielle Kunden vom Kauf zu überzeugen. Wer mit Preisnachlässen werben will, muss dabei einiges beachten.

Preisnachlässe müssen entsprechend publik gemacht werden, so dass der Verbraucher auch auf die Möglichkeit des Sparens aufmerksam wird. Mögliche Werbemittel sind Handzettel, Plakate und entsprechende Gestaltungen der Auslageflächen. Wird eine Preis-Aktion beworben, so sind an die eingesetzten Werbemittel bestimmte Vorgaben geknüpft. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen I ZR 148/07 entschied, muss bei einer zeitlich begrenzten Verkaufsförderungsmaßnahme in Bezug auf einen Preisnachlass auch die Dauer genannt werden – und zwar auf allen Werbeträgern.

Im zu verhandelnden Fall hatte ein Unternehmen Handzettel mit den genauen Daten des Preisnachlasses verteilt, diese Daten auf den Werbeplakaten jedoch nicht veröffentlicht. Diese Vorgehensweise laufe dem wettbewerbsrechtlichen Transparenzgebot des § 4 Nr.4 UWG zuwider, der für Verkaufsförderungsmaßnahmen auch eine klare und eindeutige Angabe der Bedingungen für ihre Inanspruchnahme fordert. Daran kann auch der Hinweis nichts ändern, viele andere Geschäfte würden auf vergleichbare Weise werben.

Fazit: Im Wettbewerbs-, speziell im Werberecht, gelten besondere Regelungen, die den Unternehmern häufig nicht bekannt sind. Nie darf man sich auf die Werbung anderer Unternehmen stützen, da die Zulässigkeit oftmals von kleinen Details abhängt. (Quelle: Blumengroßmarkt Hamburg)

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