EU: Gericht bestätigt Etikettierung von Zitrusfrüchten

Die EU darf die Etikettierung von Zitrusfrüchten, die nach der Ernte mit Konservierungsmitteln oder sonstigen chemischen Stoffen behandelt werden, verbindlich vorschreiben.

Die EU darf die Etikettierung von Zitrusfrüchten, die nach der Ernte mit Konservierungsmitteln oder sonstigen chemischen Stoffen behandelt werden, verbindlich vorschreiben. Nach einer Unionsrechtsvorschrift über die Vermarktung von Zitrusfrüchten (nämlich Zitronen, Mandarinen und Orangen) müssen Packstücke von diesen Früchten eine Kennzeichnung tragen, die gegebenenfalls Angaben der zur Behandlung nach der Ernte verwendeten Konservierungsmittel oder sonstigen chemischen Stoffe enthält. Mit dem Erlass dieser Vorschrift wollte die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts über Lebensmittelzusatzstoffe gewährleisten. Hierzu wich sie von einer Norm ab, die von der UNECE erlassen worden war und nach der die genannten Angaben fakultativ sind (die Angabe der Verwendung von Konservierungsmitteln oder sonstigen chemischen Stoffen ist nur erforderlich, wenn die Vorschriften des Einfuhrlandes es vorschreiben).

Spanien hat beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung dieser Vorschrift erhoben.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage Spaniens ab.

Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Kommission nicht verpflichtet war, auf Unionsebene eine mit der UNECE-Norm identische Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte zu erlassen. Zwar muss die Kommission beim Erlass von Vermarktungsnormen für eines oder mehrere Erzeugnisse u. a. die im Rahmen der UNECE erlassenen Normen berücksichtigen, sie ist jedoch nicht verpflichtet, die entsprechende UNECE-Norm unverändert zu übernehmen.

Spanien wirft der Kommission vor, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung zwischen Erzeugern verstoßen zu haben. Nur die Erzeuger von Zitrusfrüchten unterlägen der genannten Kennzeichnungspflicht, obwohl auch andere Früchte nach der Ernte mit verschiedenen Stoffen behandelt würden. Dies führe zu einer objektiv nicht gerechtfertigten Diskriminierung. Ferner könne die Kennzeichnungspflicht beim Verbraucher die Vorstellung hervorrufen, dass Zitrusfrüchte die einzigen Früchte seien, die nach ihrer Ernte mit chemischen Stoffen behandelt würden, was der Vermarktung und dem Konsum dieser Früchte schaden könne, da sie im Wettbewerb benachteiligt würden. Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass das Ziel der Kennzeichnungspflicht darin besteht, eine bessere Information der Verbraucher der betreffenden Zitrusfrüchte zu gewährleisten, indem sie gegebenenfalls darauf aufmerksam gemacht werden, dass diese Früchte nach der Ernte mit Konservierungsmitteln oder sonstigen chemischen Stoffen behandelt worden sind. Dies ist erforderlich, weil Zitrusfrüchte im Hinblick auf die Behandlung nach der Ernte Besonderheiten aufweisen. Bei Zitrusfrüchten wird die Schale zwar in der Regel nicht zusammen mit dem Fruchtfleisch verzehrt, sondern weggeworfen, wie dies bei verschiedenen anderen Früchten (Bananen, Wassermelonen und Melonen) der Fall ist. Schalen von Zitrusfrüchten haben dennoch eine besondere Verwendungsmöglichkeit in der Küche, da sie für die Zubereitung von Konfitüren und Likören (wie dem limoncello) oder zur Aromatisierung bestimmter Speisen wie Gebäck oder Suppen eingesetzt werden können. Hinsichtlich des Ziels der Information der Verbraucher über die Stoffe, die zur Behandlung nach der Ernte verwendet werden, befinden sich die Erzeuger von Zitrusfrüchten daher in einer anderen Situation als die Erzeuger anderer Früchte und Gemüsesorten. Folglich liegt kein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung vor.

Nach Ansicht Spaniens betrifft die Kennzeichnungspflicht eine spezielle Substanz, nämlich das Orthophenylphenol und sein Natriumsalz, das sog. Natriumorthophenylphenol. Diese Substanz wird als Konservierungsmittel für Früchte und zur Desinfizierung von Lagerräumen verwendet. Spanien macht geltend, dass die Kennzeichnungsbedingungen für Natriumorthophenylphenol im Rahmen der Pestizidvorschriften hätten festgelegt werden müssen. Das Gericht weist diese Argumentation zurück und führt aus, dass die Kommission lediglich den Willen des Unionsgesetzgebers, eine Kennzeichnungspflicht für die mit dieser Substanz behandelten Lebensmittel vorzusehen, berücksichtigt hat. Nach Ansicht des Gerichts liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Es gibt nämlich für fast alle Früchte und Gemüsesorten besondere Etiketten, mit denen darauf hingewiesen werden kann, dass sie aus biologischem Anbau stammen und nicht mit chemischen Stoffen behandelt worden sind. Daher ist den Verbrauchern im Allgemeinen bewusst, dass die Früchte und Gemüsesorten ohne ein solches Etikett chemisch behandelt worden sein können. Wenn die Verbraucher die besondere Kennzeichnung von Zitrusfrüchten wahrnehmen, werden sie daher nicht zu dem Trugschluss kommen, dass Früchte und Gemüsesorten, die keine solche Kennzeichnung aufweisen, nicht mit chemischen Stoffen behandelt worden sind.

Spanien macht weiter geltend, dass die Kennzeichnungspflicht – da sie auch zur Ausfuhr bestimmte Zitrusfrüchte betreffe – zu einem Wettbewerbsnachteil für aus der Union stammende Zitrusfrüchte auf Drittlandsmärkten führe, auf denen eine Etikettierung entsprechend der vom Unionsrecht vorgeschriebenen nicht erforderlich sei. Auf diesen Märkten stünden aus der Union stammende Zitrusfrüchte in Wettbewerb zu Zitrusfrüchten anderer Länder, die ebenso wenig eine solche Etikettierung verlangten. Der Verbraucher aus dem betreffenden Einfuhrland könne daher den falschen Eindruck haben, dass die Erzeugnisse aus Drittländern nicht nach der Ernte mit chemischen Stoffen behandelt worden seien. Daher könnten diese Verbraucher sie den Zitrusfrüchten aus der Union vorziehen. Das Gericht führt aus, dass das hohe Verbraucherschutzniveau, das durch die Unionspolitik sichergestellt wird, für die Verbraucher innerhalb und außerhalb der Union gewährleistet werden muss. Die Angabe einer etwaigen Behandlung von Zitrusfrüchten nach der Ernte ist erforderlich, um einen angemessenen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Deshalb ist es nicht zulässig, in dieser Hinsicht zwischen den Verbrauchern innerhalb der Union und denen außerhalb der Union zu unterscheiden. Außerdem trägt dieses einheitliche und hohe Verbraucherschutzniveau dazu bei, die Position der Erzeugnisse aus der Union auf den internationalen Märkten zu wahren und zu stärken. Es gehört zum Image der Qualität und Zuverlässigkeit von Erzeugnissen aus der Union. Dieses Image könnte beschädigt werden, wenn die Gesundheit der Verbraucher außerhalb der Union beeinträchtigt würde, weil eine Behandlung von Zitrusfrüchten aus der Union nach der Ernte nicht angegeben ist.

Hinweis: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden. 

Neuen Kommentar schreiben

Kommentare (0)

Bisher sind keine Kommentare zu diesem Artikel erstellt worden.