- Startseite
- Mehr...
- Dossiers
- Grazeasy
- Saisonkräfte: Kurzfristige sind versiche...
Saisonkräfte: Kurzfristige sind versicherungsfrei
Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozial versicherungsfrei. Dies ist jedoch an Bedingungen geknüpft.In der Erntezeit werden vielerorts Hilfskräfte eingesetzt, zum Beispiel Hausfrauen, Schüler und Rentner, die normalerweise nicht berufstätig sind. Für sie müssen in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Besonderheiten gelten allerdings für Schüler nach dem Schulabschluss und bei Arbeitslosen.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozial versicherungsfrei. Dies ist jedoch an zwei Bedingungen geknüpft:
- Die Beschäftigung ist auf zwei Monate oder SO Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt.
- Die Beschäftigung wird bei einem Arbeitsentgelt von über 400 Euro monatlich nicht berufsmäßig ausgeübt (bei einem Arbeitsentgelt von bis zu 400 Euro spielt die Berufsmäßigkeit keine Rolle).
Sind beide Bedingungen erfüllt, besteht Versicherungsfreiheit. Es werden dann auch keine Pauschalbeiträge abgeführt. Typisch für solche Beschäftigungen sind Saisonarbeiten oder Ferienjobs.
Zeitliche Grenzen
Wird eine Beschäftigung an mindestens fünf Tagen wöchentlich ausgeübt, ist sie kurzfristig, wenn sie nicht länger als zwei Monate andauert. Andernfalls kommt es nicht auf die zwei Monate, sondern darauf an, dass SO Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschritten werden.
Bei der Feststellung, ob ein Arbeitnehmer mehr als zwei Monate oder SO Arbeitstage beschäftigt ist, werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammengerechnet, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt sind.
Berufsmäßigkeit
Das Bundessozialgericht hat bereits1960 entschieden, dass eine Beschäftigung dann berufsmäßig ausgeübt wird, wenn sie für den Betreffenden nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Werden Beschäftigungen nur gelegentlich ausgeübt, sind sie grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn zwischen Schulabschluss und beabsichtigtem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Überschreiten solche Beschäftigungen die Grenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen nicht, sind sie versicherungsfrei. Eine Beschäftigung, die zwischen Schulabschluss und dem Beginn einer Berufsausbildung ausgeübt wird, ist dagegen bereits berufsmäßig, und zwar auch dann, wenn zwischen der kurzfristigen Beschäftigung und dem Ausbildungsberuf kein inhaltlicher Zusammenhang besteht. Ist ein Arbeitnehmer bereits gänzlich aus dem Berufsleben ausgeschieden, werden nur Tätigkeiten nach dem Ende der Hauptbeschäftigung angerechnet.
Bei Arbeitslosen werden Zeiten, in denen der Betreffende als Arbeitsuchender gemeldet ist, Beschäftigungszeiten gleichgestellt. Hier wird grundsätzlich Berufsmäßigkeit unterstellt - es sei denn, das Arbeitsentgelt beträgt nicht mehr als 400 Euro im Monat.
Beispiel
Eine Verkäuferin hat ihre langjährige berufliche Tätigkeit mit einem monatlichen Entgelt von 1.800 Euro wegen Bezugs einer Altersrente zum 31.3. aufgegeben. Am 1.8. nimmt sie einen Job als Aushilfsverkäuferin an, der von vorneherein bis zum 31.8. befristet ist. Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit bleibt die bis 31.3. ausgeübte Erwerbstätigkeit außer Betracht, sodass der am 1.8. begonnene Aushilfsjob nicht berufsmäßig ist und damit sozialversicherungsfrei bleibt.
Tipp
Bereiten Sie sich rechtzeitig auf die nächste Ernte vor und verpflichten Sie nicht nur eine ausreichende Zahl von Saisonarbeitskräften, sondern informieren Sie sich auch über die Besonderheiten im Sozialrecht, die bei diesen Beschäftigten zu berücksichtigen sind. (Quelle: Praxis aktuell)

Kommentare (0)
Bisher sind keine Kommentare zu diesem Artikel erstellt worden.