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NRW: Pflanzen und Blumen dürfen verkauft werden
In der jetzt veröffentlichen Fassung, die ab dem 16.12.2020 in Kraft ist, gelten verschärfte Regelungen zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen. „Die Zahlen der letzten Wochen haben verdeutlicht, dass unsere bisherigen Maßnahmen zwar geholfen haben, um den massiven Anstieg der Neuinfektionen zu durchbrechen. Sie haben aber nicht gereicht, um den Trend im Infektionsgeschehen umzukehren. Und das ist dringend nötig. Wir werden daher den MPK-Beschluss konsequent umsetzen”, erklärt NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.
In der neuen Fassung gelten für den Handel in NRW folgende Regelungen:
Grundsätzlich wird der Einzelhandel geschlossen. Geöffnet bleiben nur Läden für Güter des täglichen Bedarfs; das sind
- der Lebensmitteleinzelhandel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste sowie Getränkemärkte,
- Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
- Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien,
- Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
- Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
- Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte,
- Verkauf von Weihnachtsbäumen sowie Schnitt- und schnell verderblichen Topfblumen
- Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und – beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln – auch für Endkunden.
Damit unterscheidet sich diese Regelung von der ersten Veröffentlichung, in der der Verkauf von Schnitt- und schnell verderblichen Topfblumen nicht aufgeführt war. In anderen Bundesländern wurde diese Regelung nicht so ausformuliert. In wie weit andere Länder nun nachziehen, ist noch nicht bekannt.

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