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Holzhackschnitzel: Klarstellung bei der Umsatzsteuer gefordert
Auslegungsschwierigkeiten bei der Besteuerung von Holzhackschnitzeln, bzw. von Waldholzhackschnitzeln.Vor dem Hintergrund, dass nach dem Orkan Kyrill die überwiegende Menge des Bruchholzes zu Holzhackschnitzel oder Holzpellets verarbeitet werden dürfte, haben die Präsidenten der nordrhein-westfälischen Landwirtschaftsverbände, Friedhelm Decker (RLV) und Franz-Josef Möllers (WLV), von Nordrhein-Westfalens Finanzminister Dr. Helmut Linssen eine Klarstellung bei der Umsatzsteuerregelung gefordert. In einem Schreiben an den Minister, machen die Präsidenten darauf aufmerksam, dass regelbesteuernde Land- und Forstwirte bei dem Verkauf von Holzhackschnitzeln oder Holzpellets auf eine Auslegungsschwierigkeit zu Nr. 48 der Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (USTG) stoßen. Dort heiße es, dass Hackschnitzel zu Brennzwecken, die aus Holzabfällen gewonnen werden, dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterfallen. Waldholzhackschnitzel dagegen, die ebenfalls aus Abfällen gewonnen und zu Brennzwecken genutzt würden, sollten dagegen angeblich nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
"Diese Differenzierung können wir nicht nachvollziehen", schreiben Decker und Möllers, denn gerade Holzhackschnitzel oder Pellets bestünden ausschließlich aus Abfallholz, also überwiegend aus Ästen, Zweigen oder Bruchholz, welches anderweitig nicht verwendet werden könne. Durch die Art der Aufbereitung sei auch sichergestellt, dass die Waldholzhackschnitzel ausschließlich zu Brennzwecken eingesetzt werden könnten.
Um Auslegungsschwierigkeiten in der Praxis zu vermeiden, regen die Präsidenten an, die Nr. 48 der Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 USTG sprachlich klarzustellen. Es gelte, diese Bestimmungen den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Während früher "Reisigbündel" zu Brennzwecken eingesetzt worden wären, seien dies aufgrund der fortschrittlichen Technik mittlerweile Hackschnitzel oder Waldholzhackschnitzel, mit denen moderne Holzhackschnitzelheizungen betrieben würden. In ihrem Schreiben, dass auch Landwirtschaftsminister Eckhard Uhlenberg in Durchschrift zugestellt wurde, bitten Decker und Möllers Linssen, sich für eine entsprechende Klarstellung möglichst kurzfristig einzusetzen, um eine unterschiedliche steuerliche Behandlung beim Verkauf von Waldhackschnitzel durch Land- und Forstwirten zu vermeiden und insgesamt für Hackschnitzel den ermäßigten Steuersatz von 7% vorzusehen. (RLV)

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