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GABLER Gewächshausbau: Insolvenz
Die GABLER Gewächshausbau GmbH & Co. KG hat am 24. März 2005 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.Der renommierte Gewächshausbauer aus Schorndorf zieht damit Konsequenzen aus der Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Gewächshausbaubranche.
Die aktuelle Nachfrage sei andauernd schlecht und auch die zum Teil dramatischen Rohstoffpreiserhöhungen des letzten Jahres hätten nicht mehr durchgesetzt werden können. Bereits seit Februar 2005 wird bei GABLER kurz gearbeitet.
Die GABLER Gewächshausbau GmbH & Co. KG wird vor dem Gericht vertreten durch die GABLER Verwaltungs GmbH, die durch Geschäftsführer Max Gabler. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hefermehl berufen. Es ist angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Zusammen mit der Geschäftsleitung strebt der Insolvenzverwalter an, ein tragfähiges Konzept für eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens zu erarbeiten. (ah)
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GABLER Gewächshausbau: Insolvenz
Die GABLER Gewächshausbau GmbH & Co. KG hat am 24. März 2005 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.Der renommierte Gewächshausbauer aus Schorndorf zieht damit Konsequenzen aus der Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Gewächshausbaubranche.
Die aktuelle Nachfrage sei andauernd schlecht und auch die zum Teil dramatischen Rohstoffpreiserhöhungen des letzten Jahres hätten nicht mehr durchgesetzt werden können. Bereits seit Februar 2005 wird bei GABLER kurz gearbeitet.
Die GABLER Gewächshausbau GmbH & Co. KG wird vor dem Gericht vertreten durch die GABLER Verwaltungs GmbH, die durch Geschäftsführer Max Gabler. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hefermehl berufen. Es ist angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Zusammen mit der Geschäftsleitung strebt der Insolvenzverwalter an, ein tragfähiges Konzept für eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens zu erarbeiten. (ah)
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