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ZVG: Ausnahmeregelung nicht nur Handwerksbetriebe
Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts können Kommunen Fahrverbote für Dieselfahrzeuge aussprechen. Der Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) begrüßt die Forderung des Gerichtes, bei der Umsetzung dieses Verbots den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Der ZVG-Generalsekretär Bertram Fleischer erklärt dazu: „Für viele Unternehmen des Gartenbaus sind Aufträge in Innenstädten existenziell. Sie sind zur Erfüllung ihrer Aufträge genauso auf ihre Dieselfahrzeuge angewiesen, wie Handwerksbetriebe. Die vom Gericht geforderten "hinreichenden Ausnahmen" dürfen deshalb nicht nur auf Betriebe, die den engen Handwerksbegriff erfüllen, beschränkt bleiben. Sie müssen für alle gelten, die zur Ausübung ihres Berufes Dieselfahrzeuge nutzen müssen!“
Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, gibt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem weiter die Vorgabe, dass Fahrverbote für Autos mit der Euro-Norm 5 frühestens ab September 2019 verhängt werden. Bei einer zeitlichen Staffelung soll mit den ältesten Autos der Euro-Norm 3 und 4 zuerst begonnen werden. Wie die Vorgaben des Gerichts von den Behörden vor Ort konkret umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. (ZVG)
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