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VerpackG: Erweiterung der Gesetzgebung
Verkaufen Sie an deutsche Kunden, zum Beispiel über Veiling Rhein-Maas? Dann sollten Sie sich gut über die Verpackungsgesetzgebung (VerpackG) informieren. Vermeiden Sie Bußgelder und starten Sie rechtzeitig mit der Registrierung. Und schließen Sie - sofern zutreffend - einen Vertrag mit einem Recyclingunternehmen.
Derzeitige Gesetzgebung (VerpackG)
Die bestehende Verpackungsgesetzgebung bedeutet, dass jeder, der Produkte mit „Business to Consumer“-Verkaufsverpackungen in Deutschland in den Geschäftsverkehr bringt, sich im öffentlichen Online-Register der „Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)“ registrieren lassen muss. Außerdem muss er einen Vertrag mit einem Recyclingunternehmen über das Verpackungsvolumen abschließen, das auf den deutschen Markt gebracht wird.
Erweiterung des VerpackG ab 2022
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) wird wie folgt erweitert:
Ab 1. Januar 2022 fallen auch „Business to Business“ (B2B)-Transportverpackungen unter diese Gesetzgebung. Das bedeutet, dass jeder, der Produkte in B2B-Transportverpackungen (Trays, Kartons, Eimer, usw.) in Deutschland in den Geschäftsverkehr bringt, folgendes dokumentieren muss:
- Volumen
- Materialsorte
- Rücknahme oder Recycling nach Gebrauch
Es ist allerdings nicht nötig, diese Dokumentation bei einer Zentralstelle zu melden, aber sie muss bei Kontrollen vorgelegt werden können.
Ab 1. Juli 2022 ist außerdem eine Registrierung bei der ZSVR für alle Betriebe vorgeschrieben, die B2B-Transportverpackungen in Deutschland auf den Markt bringen. Ferner sind alle Vermarktungsorganisationen in Deutschland (darunter auch Veiling Rhein-Maas) ab diesem Datum verpflichtet, Produkte von nicht registrierten Produzenten abzulehnen.
Die Umsetzung dieser Pflicht ist derzeit nur in Grundzügen bekannt. (RFH)
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