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Preisauszeichnung im Einzelhandel
Jeder, der Endverbrauchern gewerbsmäßig Waren oder Dienstleistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, ist verpflichtet, den Endpreis anzugeben. Darin enthalten sind die jeweils gültige Umsatzsteuer (MwSt.) und alle eventuell zusätzlich anfallenden Preisbestandteile.
Die Preise müssen den entsprechenden Waren oder Dienstleistungen eindeutig zugeordnet werden können, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein.
Seit dem 8. Juli 2004 gilt für die Preisauszeichnung bei Verkaufsaktionen eine Besonderheit: Danach muss bei individuellen Preisnachlässen sowie nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung bekannt gemachten generellen Preisnachlässen kein Endpreis angegeben werden. Hierunter fallen beispielsweise Werbeaktionen, wie: „alle Kerzen bis 31.Juli um 20% reduziert!“ In diesem Fall wäre eine Endpreisauszeichnung entbehrlich.
Für einzelne Branchen gelten die folgenden Besonderheiten:
Einzelhandel
Durch Preisschilder oder Beschriftung an der Ware müssen ausgezeichnet werden:
Waren, die in Schaufenstern oder Schaukästen, auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes sichtbar ausgestellt werden.
Waren, die vom Kunden unmittelbar entnommen werden können.
Werden Waren in anderer Form im Verkaufsraum bereitgehalten, muss zumindest ein Preisverzeichnis angebracht oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden oder der Preis an den Behältnissen oder Regalen, in denen die Ware sich befindet, angebracht werden.
Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss neben dem Endpreis zusätzlich der so genannte Grundpreis je Einheit angegeben werden
Dienstleistungen
Wer Dienstleistungen anbietet, muss ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder, soweit es üblich ist, abweichend mit den geforderten Stunden-, Kilometer- und anderen Verrechnungssätzen einschließlich der Umsatzsteuer in seinen Geschäftsräumen und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anbringen.
Wie so oft, gibt es auch bei der Preisangabenverordnung Ausnahmen von der Regel. Bei Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden entfällt die Preisangabe. Die Blumen und Pflanzen müssen sich allerdings noch in der Erde befinden. (Quelle: Blumengroßmarkt Hamburg)

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