Pflanzenschutz-Sachkunde: Online-Fortbildung geht immer

Es wird wohl keine Entschuldigung geben, denn die Fortbildung kann man auch online am Computer machen.

Anzeige

Es wird wohl keine Entschuldigung geben, denn die Fortbildung kann man auch online am Computer machen. Wer als Altsachkundiger am 31. Dezember sich in der Sachkunde noch nicht fortgebildet hat, läuft Gefahr, dass bei Kontrollen Beanstandungen ausgesprochen werden, die u.U. zu Bußgeldern oder Sanktionen bei den EU-Direktzahlungen führen.

Wer sozusagen ‚in letzter Minute‘ noch eine Fortbildung für seine Pflanzenschutz-Sachkunde benötigt, ist mit dem Online-Kurs der Landakademie gut beraten. Die Internet basierte Fortbildung ist zusammen mit Pflanzenschutzdiensten entwickelt worden und nach §7 PflSchSachkV anerkannt. Landwirte, Gärtner, Winzer, aber auch Händler frischen ihre Kenntnisse am Computer auf, erhalten nach Abschluss ein Teilnahmezertifikat und dokumentieren so, dass sie ihrer gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung nachgekommen sind.

Den Sachkundeausweis, die Scheckkarte selbst, haben die meisten Landwirte und Gärtner bei den Behörden beantragt und erhalten. Aber die berufliche Qualifikation allein ist nicht ausreichend. Denn grundsätzlich gilt für alle die Fortbildungspflicht. Für Altsachkundige, die am 14.2.2012 sachkundig waren, endet die erste Dreijahresfrist am 31. Dezember. Für sie bleiben also nur noch wenige Tage. Alle anderen haben einen tagesgenauen individuellen Dreijahreszeitraum zu beachten.

Wichtig zu wissen
Wer Pflanzenschutzmittel angewendet, die Fortbildung im ersten Dreijahreszeitraum aber nicht geschafft hat, kann sie nicht einfach im kommenden Januar nachholen. Die dann absolvierte Fortbildung wird schon dem nächsten Fortbildungszeitraum (bis 2018) zugerechnet. Wenn diese Lücke bei behördlichen Kontrollen auffällt, können die Behörden unter Umständen den Sachkundenachweis entziehen. Auf eine Nachfrist sollte man nicht spekulieren; wenn sie eingeräumt wird, weil plausible Gründe die Fortbildung verhindert haben (z. B. Krankheit), wird sie aber vermutlich äußerst kurz sein. Denn online geht die Fortbildung immer.

Betriebsleiter unterliegen nach §11 PflSchG der Aufzeichnungspflicht, wenn sie Pflanzenschutzmittel angewendet haben. Sie können drei Jahre rückwirkend identifiziert werden. Wenn dann die Fortbildung versäumt wurde, kann das empfindliche Sanktionen nach sich ziehen. So lassen sich beispielsweise auch die Cross-Compliance-Kontrolleure die Aufzeichnungen zeigen.

Der vierstündige Online-Kurs von Landakademie.de ist eine sinnvolle Alternative zu den wenigen noch zum Jahresende laufenden Präsenzveranstaltungen und gerade jetzt noch sehr kurzfristig umzusetzen. Er kann jederzeit von jedem Ort aus genutzt und sogar noch während der Weihnachtsfeiertage absolviert werden. (agrar-PR)

Neuen Kommentar schreiben

Kommentare (0)

Bisher sind keine Kommentare zu diesem Artikel erstellt worden.