- Startseite
- Niederlage für Grünewald
Niederlage für Grünewald
Mit Urteil vom 23. April 2009 hat der Bundesgerichtshof die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2006 zurückgewiesen. Das Düsseldorfer Urteil ist somit rechtskräftig. Danach ist es Grünewald verboten, Pflanzenmaterial der Sorte SU-MOST 01 in der Europäischen Union zu vermehren, in den Verkehr zu bringen oder anzubieten. Grünewald hat die Sorte daher unverzüglich aus dem Programm genommen. Allerdings stehe mit unserer Sorte Summerdaisy’s® intensiv gelb (SUMOST 06(S)) schon seit einigen Jahren eine Sorte mit intensiv-gelber Blütenfarbe zur Verfügung. Sie zeichne sich durch die hohe Qualität der gesamten Summerdaisy’s® Serie aus und sei sowohl als Gemeinschaftssorte als auch durch ein US-Pflanzenpatent geschützt.
Die Jungpflanzen Grünewald GmbH sei der Auffassung der deutschen Gerichte, wonach die Sorte die Rechte an der Gemeinschaftssorte LEMON SYMPHONY verletzt, durchweg mit gewichtigen Argumenten entgegengetreten. Nichtsdestotrotz werde man die entgegenstehende Gerichtsentscheidung akzeptieren.
Grünewald sei der festen Überzeugung gewesen, dass die Grünewald-Sorte sich deutlich von allen anderen Sorten und insbesondere von LEMON SYMPHONY unterscheidet. Denn die durch die Sortenämter für diese Sorte erstellten Beschreibungen wichen in zahlreichen Merkmalen von der Sortenbeschreibung der Sorte LEMON SYMPHONY aus der Registerprüfung im Jahre 1997 ab. Allerdings habe das Gemeinschaftliche Sortenamt im Jahre 2005 die Sortenbeschreibung von LEMON SYMPHONY geändert, so dass keine deutlichen Unterschiede mehr zu erkennen gewesen seien.
Vor dem Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Klageverfahren T-133/08) verfechten Grünewald mit dem Züchter weiter die Auffassung, dass es nicht zulässig war, die Sortenbeschreibung der (Klage-) Sorte LEMON SYMPHONY in Bezug auf wesentliche Merkmale abzuändern. Grünewald ist dabei überzeugt, dass die Verlässlichkeit des Sortenschutzes insgesamt in Frage gestellt wäre, wenn es den Sortenämtern in einem Fall wie diesem gestatt wäre, die Sortenbeschreibungen lediglich einzelner Sorten zu ändern. Grünewald meint nicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer zulässigen Anpassung erfüllt waren. (ggg)
Kommentare (0)
Bisher sind keine Kommentare zu diesem Artikel erstellt worden.