Landmaschinen: Neue EU-Datenverordnung

Ab 12. September 2025 müssen unter anderem Akteure in der Landwirtschaft die neue EU-Datenverordnung (Data Act) verpflichtend anwenden. Um Herstellern und Nutzern von smarten Landmaschinen die Umsetzung der Verordnung zu erleichtern, hat die Universität Osnabrück im Auftrag des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) eine Kurzinformation entwickelt.

Praktische Hilfestellung für Hersteller und Nutzer smarter Landmaschinen. Bild: GABOT.

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Diese Kurzinformation fasst die wesentlichen Inhalte der Datenverordnung zusammen und geht auf die Besonderheiten für den Agrarsektor ein. Die zusätzlich entwickelten Musterbedingungen helfen Herstellern, die Verträge zu aktualisieren.

Mit der EU-Datenverordnung aus der europäischen Datenstrategie soll zukünftig bisher ungenutztes, wirtschaftliches Potenzial von Daten smarter Maschinen erschlossen werden: Nutzerinnen und Nutzer vernetzter Produkte, wie smarter Landmaschinen, und verbundener Dienstleistungen, wie beispielsweise Farmmanagementinformationssysteme, sollen deshalb mehr Rechte erhalten, um Vorteile aus den generierten Daten ziehen zu können.

Was ändert sich? Kurzinformation gibt Antwort für Hersteller und Nutzer

Ab 12. September 2025 erhalten Landwirtinnen und Landwirte ein ausdrücklich geregeltes Zugangsrecht zu bestimmten von ihren smarten Maschinen generierten Daten. Hierzu zählen Produktdaten, landwirtschaftliche Daten und Nutzungsdaten, die während des Maschinenbetriebs erhoben werden, wie beispielsweise zum Kraftstoffverbrauch, zur Spritz- oder Düngemittelmenge, Fahrgeschwindigkeit oder zum Gewicht von ausgebrachten und geernteten Mengen. Ausgeschlossen sind allerdings angereicherte oder verarbeitete Daten, die beispielsweise mittels KI erzeugt wurden, da diese unter das geistige Eigentum des Herstellers fallen.

Zusätzlich ermöglicht die EU-Datenverordnung eine vielfältigere Nutzung der Daten. Einerseits werden Landwirtinnen und Landwirte dazu befähigt, diese Daten vereinfacht an Dritte wie beispielsweise Anbieter von Farmmanagementinformationssystemen weiterzugeben. Andererseits kann die Datenbereitstellung an Dritte von Landwirtinnen und Landwirten direkt beim Hersteller eingefordert werden. Die Datenverfügbarkeit können Betriebe für die Hofbewirtschaftung nutzen wie zur Wartung und Reparatur von Maschinen.

Nach einer Übergangsfrist von einem Jahr sind Hersteller ab dem 12. September 2026 zudem verpflichtet, die Produkte so zu konzipieren, dass Nutzende die Daten unkompliziert selbst abrufen können.

Für Hersteller gibt es Musterbedingungen für Datennutzungsverträge

Da Herstellern smarter Landmaschinen zukünftig die Nutzung der generierten Daten ohne vorherige Zustimmung durch die Anwenderinnen und Anwender untersagt ist, müssen diese Datennutzungsverträge abschließen. Nur so können Hersteller die generierten Daten verwerten, beispielsweise zur Weiterentwicklung ihrer Maschinen. Um die notwendige Anpassung der Verträge zu erleichtern, bietet das BMLEH Musterbedingungen für Verträge über Agrardaten smarter Landmaschinen an. Die Klauseln können von Herstellern ganz oder in Teilen für eine rechtskonforme Umsetzung der EU-Datenverordnung verwendet werden.

AgriData-Observatory – Beobachtungsstelle lädt zum Mitwirken ein

Das Projekt „AgriData-Observatory“ an der Forschungsstelle Recht und Datenökonomie der Universität Osnabrück entwickelte die Kurzinformation im Auftrag des BMLEH. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) betreut das Vorhaben als Projektträger.

Unter der Leitung von Prof. Mary-Rose McGuire und Prof. Hans Schulte-Nölke unterstützt die Universität das BMLEH weiterhin als Beobachtungsstelle. Durch die Betrachtung der Vertragspraxis, die Identifizierung und Zusammenstellung von Best Practices und die Adaption der Musterbedingungen leistet das Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag zu einem fairen Datenaustausch in der Landwirtschaft. Interessierte sind dazu eingeladen, mit der Beobachtungsstelle in den Austausch zu treten und am Projekt mitzuwirken.

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