EU fördert Programme

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Absatzförderung für Agrarerzeugnisse: Europäische Kommission stellt 29 Mio. Euro bereit.Die Europäische Kommission hat 29 Programme aus neun Mitgliedstaaten genehmigt, mit denen in der Europäischen Union über landwirtschaftliche Erzeugnisse informiert und für diese Erzeugnisse geworben werden soll. Die Programme sind mit insgesamt 58,5 Mio. € dotiert, von denen die EU die Hälfte trägt.

 

Im Rahmen einer Verordnung des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt haben 10 Mitgliedstaaten insgesamt 36 Programmvorschläge eingereicht. Die Kommission hat 29 Programme aus diesen 10 Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Italien, die Niederlande, Spanien und Vereinigtes Königreich) als förderfähig ausgewählt. Die Programme beziehen sich auf Obst und Gemüse, Blumen, Wein, Milcherzeugnisse und Fleisch sowie auf Ökoprodukte und geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben (g.U. und g.g.A.).

 

Die Programme haben eine Laufzeit von einem bis drei Jahre und sind mit insgesamt 58,5 Mio. € dotiert. Der EU-Beitrag beläuft sich auf 29,2 Mio. € bzw. 50%.

 

Die genehmigten Programme sind der zweite Teil der Verkaufsförderung für 2003. Der erste Teil wurde bereits im Juni 2003 beschlossen. Das jährliche Budget der EU für Verkaufsförderungsprogramme für Agrarprodukte beläuft sich auf 48,5 Mio. €.

 

Hintergrund

 

Am 19. Dezember 2000 hat der Rat beschlossen, dass sich die EU an der Finanzierung von Maßnahmen zur Information über Agrarerzeugnisse und Lebensmittel bzw. an Absatzförderungsmaßnahmen für diese Erzeugnisse im Binnenmarkt beteiligten kann. Bei diesen Maßnahmen kann es sich um Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen insbesondere zur Hervorhebung der wesentlichen Merkmale und der Vorzüge von Gemeinschaftserzeugnissen vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit, besondere Produktionsverfahren, ernährungswissenschaftliche Gesichtspunkte und Aspekte der Gesundheit, der Etikettierung, und des Tier- oder Umweltschutzes handeln.

 

Die Maßnahmen können auch die Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Informationskampagnen über das EU-System für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.) und garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.), Informationen über den ökologischen Landbau und Informationen über die Etikettierung umfassen. Maßnahmen, die über die Gemeinschaftsregelung für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b.A.) informieren, sind ebenfalls förderfähig.

 

Die Gemeinschaft beteiligt sich zu 50% an den Kosten dieser Maßnahmen, die restlichen 50% werden von den Branchen- oder Dachverbänden getragen, die die Programme vorgeschlagen haben, und/oder von den betreffenden Mitgliedstaaten übernommen.

 

Im Januar 2002 hat die Kommission Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung erlassen. In der Kommissionsverordnung sind die Themen und Erzeugnisse aufgeführt, die Gegenstand von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sein können. Die Branchenverbände können ihre Vorschläge den Mitgliedstaaten jeweils zum 31. Januar und zum 31. Juli eines Jahres vorlegen.

 

Danach übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der von ihnen ausgewählten Programme und Durchführungsstellen sowie eine Kopie der Programme. Die Kommission bewertet die Programme und entscheidet über die Förderfähigkeit. (eu)

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