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Sachsen: Aktuelles zu Xylella fastidiosa
Die Europäische Union hat die gesetzlichen Auflagen bei einem Auftreten des Bakteriums Xylella fastidiosa geändert und an die jeweiligen Bedingungen in den EU-Staaten angepasst. Dieser Entscheidung sind lange Debatten in den EU-Fachausschüssen vorausgegangen, in die sich der Freistaat Sachsen stark eingebracht hat. Das teilte das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) jetzt in Dresden mit.
Wenn das für Pflanzen gefährliche Bakterium innerhalb der EU nachgewiesen wird, muss zwar zum Schutz der Vegetation auch weiterhin eine Pufferzone rund um die befallene Zone eingerichtet werden, aber ihre Breite verkleinert sich von zehn auf fünf Kilometer. Aus diesem Grund hat das LfULG die erlassene Allgemeinverfügung für das Vogtland entsprechend geändert. Dort wurde das Bakterium 2016 erstmals in Deutschland in einer Gärtnerei in Pausa nachgewiesen und die von der EU geforderte Befalls- und Pufferzone eingerichtet. Eine Vielzahl der Gärtnereien und Handelseinrichtungen kann jetzt aufatmen, weil sie nicht mehr in der neu festgesetzten Pufferzone liegen. Für sie fallen ab sofort alle damit verbundenen Auflagen weg, wie z. B. das Verbringungsverbot von spezifizierten Pflanzen.
Weitere Erleichterungen sind möglich, wenn es sich beim Auftreten des Bakteriums um einen Einzelfall handelt und durch Kontrollen und Laboranalysen nachgewiesen wurde, dass sich das Bakterium weder angesiedelt noch verbreitet hat. Die dafür notwendigen Kriterien werden derzeit geprüft. Dem LfULG zufolge stünden die Chancen für Sachsen gut, weil die umfangreichen Sichtkontrollen und Untersuchungen von Pflanzen und Vektoren in der Befalls- und Pufferzone im November 2017 ohne einen weiteren Nachweis des Bakteriums abgeschlossen wurden. Mit einer Entscheidung rechne die Behörde bis Ende März 2018.
Hintergrundinformation zur Entschädigung der Gärtnerei in Pausa:
Um eine weitere Verschleppung des Bakteriums zu verhindern, wurde auf Anordnung des LfULG im Februar 2017 vorsorglich der gesamte Pflanzenbestand in der Gärtnerei vernichtet, ebenfalls alle Gegenstände wie Blumentöpfe, Vliese oder Paletten. Danach mussten sowohl die Gärtnerei als auch die dazugehörigen Gewächshäuser komplett gereinigt und desinfiziert werden.
Dafür wurde die Gärtnerei vom Freistaat Sachsen gemäß § 54 Pflanzenschutzgesetz angemessen entschädigt. (Quelle: sachsen.de)
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