Praktiker AG: Ermittlungen gegen Ex-Vorstand eingestellt

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat mit Verfügung vom 6.4.2017 mangels Nachweis eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens die Ermittlungen gegen alle Vorstandsmitglieder der Praktiker AG eingestellt, gegen die im Zusammenhang mit der Insolvenz des Unternehmens im Jahr 2013 Ermittlungen eingeleitet worden waren.

Ermittlungen gegen Ex-Vorstand eingestellt.

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Die durchgeführten Ermittlungen haben den Anfangsverdacht der Begehung insbesondere insolvenzrechtlicher Straftaten durch die Beschuldigten nicht bestätigt.

Soweit der Vorwurf der Untreue bzw. des Bankrotts durch die Beauftragung von Beratungsunternehmen durch die Praktiker AG im Zweitraum 2010 bis zur Insolvenzantragstellung im Juli 2013 in einer Gesamtgrößenordnung von ca. 80 Mio. Euro, also durchschnittlich 20 Mio. Euro / Jahr, im Raum steht, kann darin insbesondere eine Treupflichtverletzung nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht gesehen werden, da unter Berücksichtigung der existenzgefährdenden Krise des Unternehmens, der Größe sowie der Komplexität des Konzerns und der Herausforderung einer kompletten Neustrukturierung die Beauftragung von Unternehmensberatern auch in der erfolgten Größenordnung angesichts eines damaligen Jahresumsatzes des Konzerns von ca. 4 Mrd. Euro als vertretbare unternehmerische Entscheidung und daher als pflichtgemäß zu beurteilen ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Er- Seite 2 mittlungen weder zur Feststellung fingierter noch überhöhter Leistungen durch die Unternehmensberater führten.

Soweit Anzeigen von Gesellschaften vorliegen, die aufgrund von Aufträgen der Praktiker AG noch bis in den Mai 2013 Leistungen erbrachten, die im Juni 2013 in Rechnung gestellt, in der Folge jedoch nicht mehr beglichen wurden, hat sich ein Verdacht des betrügerischen Handelns verantwortlicher Vorstandmitglieder ebenfalls nicht bestätigt; ein insoweit strafrechtlich relevantes Handeln würde eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auftragsvergabe voraussetzen; nach den getätigten Ermittlungen - insbesondere der Auswertung des Berichts des Insolvenzverwalters - ist die Zahlungsunfähigkeit der Praktiker AG jedoch unerwartet erst Anfang Juli 2013 eingetreten, mithin nach der Vergabe aller hier beanzeigten Aufträge.

Soweit weitere Anzeigen den Vorwurf des Betruges und des Kapitalanlagebetruges durch den Vorstand der Praktiker AG im Rahmen der Ausgabe einer Anleihe im Jahr 2011 bzw. der Kapitalerhöhung im Jahr 2012 zum Gegenstand haben, ist ein Nachweis nicht zu führen, dass seitens des Vorstands diesbezüglich falsche Angaben gemacht wurden; als solche falsche Tatsachen, über die seitens der Praktiker AG bei der Ausgabe der Anleihe bzw. der Kapitalerhöhung getäuscht worden sein könnte, kämen vorliegend nur die Zahlungsunfähigkeit bzw. die rechtliche Überschuldung der Praktiker AG oder deren Insolvenzreife in Betracht. Indes hatten die Ermittlungen zum Ergebnis, dass nach einem vom Insolvenzverwalter in Auftrag gegebenen - höchst umfangreichen - Gutachten die Praktiker AG bis Anfang Juli 2013 zahlungsfähig war und die rechtliche Überschuldung frühestens Mitte April 2013 eintrat, so dass der Konzern jedenfalls bis Mitte April 2013 wegen einer positiven Fortführungsprognose noch als sanierungsfähig angesehen werden musste. Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits am Nachweis einer Täuschungshandlung der im Vorstand verantwortlich Handelnden, in jedem Falle aber am erforderlichen Vorsatz, folgten die tätigen Vorstandsmitglieder doch nach ihren nicht zu widerlegenden Einlassungen insoweit den Empfehlungen der Beratungsunternehmen.

Schließlich haben die Ermittlungen auch den Anfangsverdacht einer Insolvenzverschleppung nicht bestätigt. Insolvenzantrag erfolgte beim Amtsgericht Saarbrücken am 12.07.2013. Nach den Feststellungen des bereits erwähnten Wirtschaftsgutachtens einer renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft trat Zahlungsunfähigkeit der Praktiker AG erst Anfang Juli 2013 ein, so dass insoweit seitens des Vorstands die relevante 3-Wochen-Frist - an deren Verstreichen strafrechtliche Folgen anknüpfen - eingehalten wurde.

Zu keinem anderen Ergebnis kamen die Ermittlungen, wenn man auf die Überschuldung als Kriterium der Insolvenzantragspflicht des Vorstands abstellt; diesbezüglich hat die bereits mehrfach erwähnte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der Erstellung ihres Gutachtens den Zeitpunkt der Überschuldung unterschiedlich festgelegt, wobei dies auf der Basis der divergierenden Rechtsprechung der Zivil- und Strafsenate des Bundesgerichtshofs zu den bei der Prüfung der Fortführungsprognose einzubeziehenden Passiva geschehen ist; folgt man der einen Auffassung, käme man - so die Gutachter - zum Eintritt der Überschuldung bereits im April 2013, folgt man der zweiten Auffassung, sei Überschuldung erst im Juli 2013 eingetreten, als in die Wege geleitete Maßnahmen zur Liquiditätssicherung - insbesondere der Verkauf des Geschäftsbereichs in Luxemburg - überraschend gescheitert sind. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken kann es im Ergebnis dahinstehen, welcher Auffassung man folgt, denn auch im Falle der Annahme einer Insolvenzreife bereits im April 2013 - und der damit einhergehenden Antragspflicht des Vorstand - fehlt es am Nachweis eines diesbezüglichen Verschuldens; wie bereits ausgeführt, hat der Vorstand der Praktiker AG - den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns folgend - im Rahmen der umfangreichen und komplexen Sanierungsbemühungen externe Beratung eingeholt; sowohl die Sanierungsbemühungen als auch die insolvenzrechtliche Seite aller Maßnahmen wurden intensiv betreut, und zwar von den renommiertesten auf diesem Feld tätigen Beratern; wenn diese aber nach dem Ergebnis der getätigten Ermittlungen dem Vorstand noch Ende Mai 2013 eine positive Fortführungsprognose schriftlich bestätigten, schließt dies nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ein sorgfaltswidriges, also fahrlässiges, oder gar ein vorsätzliches Fehlverhalten des Vorstands mit Blick auf die Erforderlichkeit der Insolvenzan- Seite 4 tragstellung aus, handelt doch der Vorstand einer Aktiengesellschaft nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht schuldhaft wenn er zur Beratung sachkundige Dritte beauftragt, diese vollständig instruiert und sich ihrem Rat entsprechend verhält, und dabei eine Plausibilitätskontrolle der Beratungsleistungen durchführt, die keine offensichtlichen Unrichtigkeiten zu Tage fördert. (Staatsanwaltschaft Saarbrücken)

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