Nitratrichtlinie: EU ermahnt Deutschland

Die Europäische Kommission hat am Donnerstag gegen Deutschland wegen des andauernden Verstoßes gegen die EU-Nitratrichtlinie ein Aufforderungsschreiben gemäß Artikel 260 des Vertrags von Lissabon übermittelt.

Die von der Bundesrepublik ergriffenen Maßnahmen zur Überarbeitung der Düngevorschriften haben aus Sicht der Kommission die vom Gerichtshof festgestellten Mängel nicht vollständig behoben. Bild: GABOT.

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Die Europäische Kommission mahnt Deutschland erneut, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Juni 2018 umzusetzen. „Es besteht für die deutschen Behörden dringender Handlungsbedarf. Die Wasserqualität in Deutschland zeigt keine Anzeichen für Besserung. Die Qualität des Grundwassers in Deutschland gehört zu den schlechtesten in Europa“, erklärte EU-Umweltkommissar Karmenu Vella in Brüssel. Die Kommission stehe in einem konstruktiven Dialog mit den deutschen Behörden, um eine rasche Umsetzung des EuGH-Urteils zu erreichen. Geschieht dies nicht, könnte die Kommission den EuGH in einem nächsten Schritt ersuchen, Strafzahlungen gegen Deutschland zu verhängen.

Kommissar Vella sagte, er verstehe, dass die Diskussionen um die deutsche Düngeverordnung nicht einfach seien. „Aber Wasser ist wertvoll, und die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger noch wertvoller“, so Vella. In einigen Bundesländern seien mehr als 30% des Grundwassers mit mehr 75mg Nitrat pro Liter verunreinigt, während der erlaubte Grenzwert bei 50 mg/l liegt. Dies sei nicht nur ein Umweltproblem, so Vella weiter. Die steigenden Kosten für die Aufbereitung verunreinigten Grundwasser hätten die deutschen Bürgerinnen und Bürger zu schultern.

Der Europäische Gerichtshof hatte im vergangenen Jahr festgestellt, dass Deutschland gegen seine Verpflichtungen zum Schutz des Grundwassers im Rahmen der Nitratrichtlinie verstoßen hat. Es habe ein Aktionsprogramm, dessen Maßnahmen sich als unzureichend erwiesen hatten, nicht überarbeitet.

Die seitdem von der Bundesrepublik ergriffenen Maßnahmen zur Überarbeitung der Düngevorschriften haben aus Sicht der Kommission die vom Gerichtshof festgestellten Mängel (unzureichende Vorschriften zur Begrenzung der Ausbringung von Düngemitteln, zusätzliche Maßnahmen für verseuchte Gebiete, Sperrzeiten und Düngung auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen) nicht vollständig behoben. Kommissar Vella wies zudem darauf hin, dass die Bundesrepublik betroffenen Bundesländern klare Fristen zur Ausweisung von besonders betroffenen Gebieten setzen und für die Umsetzung beschlossener Maßnahmen sorgen müsse.

Die EU-Staaten hatten im Dezember 1991 die EU-Nitratrichtlinie beschlossen. Demnach müssen Mitgliedstaaten Pläne ausarbeiten und Maßnahmen ergreifen, um die durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte Gewässerverschmutzung zu verringern.

Im Oktober 2013 hatte die Kommission Deutschland ein Aufforderungsschreiben übermittelt, in dem sie Bedenken wegen der Nichteinhaltung verschiedener Verpflichtungen aus der Richtlinie, insbesondere in Bezug auf empfindliche Gebiete, vorbrachte. Im Juli 2014 folgte eine mit Gründen versehene Stellungnahme, und da die Antwort die Kommission weiterhin nicht zufriedenstellte, rief sie im April 2016 den Gerichtshof an. Am 21. Juni 2018 stellte der Gerichtshof fest, dass Deutschland gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat.

Gemäß Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Europäische Kommission den erneut EuGH anrufen, wenn ein EU-Staat einem Gerichtsurteil nicht nachkommt:

(1) Stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.

(2) Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen, nachdem sie diesem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält.

Stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen.

Als „Hüterin der Verträge“ ist die Europäische Kommission dafür zuständig, die Anwendung von EU-Recht in den EU-Mitgliedstaaten zu überwachen. (Europäische Kommission)

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