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Kleine Anfrage: Notfallzulassungen für Pflanzenschutzmittel
Eine Notfallzulassung sei immer eine Einzelfallentscheidung, bei der das BVL die Resistenzsituation angemessen berücksichtige, heißt es in einer Antwort (19/26513) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/26129). Das BVL lege solche Rahmenbedingungen für die Notfallzulassung fest, dass bei ordnungs- und sachgemäßer Anwendung eine sichere Bekämpfung des Schädlings gewährleistet sei. Das BVL erhalte zudem regelmäßig Berichte zur Nutzung der Notfallzulassung, die eine Auswertung der Sachlage ermögliche. Konkret heißt es weiter, dass für die Saatgutbehandlung von Zuckerrüben Notfallzulassungen für Thiamethoxam für die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Bayern in eng umrissenem Rahmen aufgrund des gemeldeten Starkbefalls mit Blattläusen, die Vergilbungsviren übertragen, und der daraus entstandenen Schäden erteilt worden seien. (hib/EIS)
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