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GV: Versicherungsschutz gegen Quarantäneverfügungen
Die Gartenbau-Versicherung wird nun zeitnah, voraussichtlich noch bis Ende März diesen Jahres, ihren Mitgliedsbetrieben Versicherungsschutz in Form einer ergänzenden Klausel anbieten, die den bestehenden Deckungsumfang entsprechend erweitert. Bei einer behördlich angeordneten Quarantäneverfügung in Form eines Verbringungsverbotes von Pflanzen aus Befalls- oder Pufferzonen wird bei Abschluss der Klausel Schadenersatz im Rahmen des Versicherungsvertrages geleistet. Aufgrund einer Quarantäneverfügung zu tilgende / zu vernichtende Pflanzen werden nicht entschädigt, wohl aber die Folgeschäden wie Unterbrechung der nachfolgenden Produktion bis zu 12 Monaten. Für angeordnete Tilgungsmaßnahmen sieht die ab Dezember 2019 anzuwendende neue EU-Verordnung zum Schutz vor Pflanzenschädlingen staatliche Entschädigungsmöglichkeiten vor, wenn hierfür nationale Systeme vorhanden sind. Hier sind die Politik und die Berufsverbände gefordert.
Die einen Versicherungsfall auslösenden Quarantäneorganismen sind:
- Xylella fastidiosa (Feuerbakterium)
- ALB (Asiatischer Laubholzbockkäfer)
- CLB (Zitrusbockkäfer)
Die Erweiterung des Versicherungsschutzes wird sowohl für Kulturen in Gewächshäusern im Rahmen des Produktes HORTISECUR G zu der sogenannten Verderbschadenversicherung (TV Verderb), als auch für die Produktion im Freiland im Produkt HORTISECUR F als Erweiterung der Mehrgefahren-Ergänzungsdeckung angeboten. Für Gartencenter ist eine Ergänzung der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung vorgesehen. Der für den Versicherungsschutz erforderliche Beitrag wird in den jeweiligen Basisprodukten unterschiedlich sein. Hierzu wird die Gartenbau-Versicherung ihren Mitgliedern sobald als möglich individuelle Angebote unterbreiten. (GV)
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