EU: Pflanzenschutzmittelzulassungen nach dem Brexit

Die EU-Kommission hat klargestellt, dass das Vereinigte Königreich (UK) für das Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel nach dem Brexit als Drittstaat anzusehen ist, der nicht mehr von den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfasst wird.

Die EU-Kommission hat klargestellt, dass das Vereinigte Königreich (UK) für das Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel nach dem Brexit als Drittstaat anzusehen ist, der nicht mehr von den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfasst wird. Bild: GABOT.

Anzeige

Damit können nach dem Austrittsstichtag (29. März 2019) keine Zulassungsentscheidungen auf Basis von gegenseitigen Anerkennungen von Zulassungen aus UK getroffen werden. Das BVL hatte bisher in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine andere Position vertreten und an Antragsteller kommuniziert. Nach erneuter Prüfung des Sachverhalts hat sich das BVL in Abstimmung mit dem BMEL entschlossen, die Position der EU-Kommission zum Umgang mit dem Brexit vollumfänglich zu übernehmen.

Gegenseitige Anerkennung von Zulassungen aus UK - ZVU-Verfahren

  • Zulassungen, die UK vor dem Austritt erlassen hat, können nach dem Austrittsdatum nicht mehr im Wege der gegenseitigen Anerkennung zugelassen werden.
  • Alle bis zum Austrittsdatum nicht vom BVL entschiedenen ZVU-Verfahren müssen unabhängig vom Antragsdatum mit einer Ablehnung beendet werden.
  • Das BVL und die am Verfahren beteiligten Behörden bemühen sich, alle Anträge, die mehr als 120 Tage vor dem Brexit gestellt wurden, vor dem Austrittsstichtag zu bescheiden.
  • Da weiter unklar ist, ob, wann und ggf. unter welchen Bedingungen der Brexit stattfindet, werden Anträge, die später gestellt wurden, regulär weiterbearbeitet. Mit einer Bescheidung vor dem derzeit angestrebten Austrittsstichtag ist jedoch nicht zu rechnen.

Laufende zonale Verfahren mit UK als Berichterstatter (zRMS) - ZV3- und ZV4-Verfahren

  • Wenn UK als zRMS seine Zulassungsentscheidung vor dem Austrittsdatum trifft, kann die Übernahme nach Deutschland im Rahmen des zonalen Verfahrens auch noch nach dem Austrittsdatum erfolgen.
  • Wenn UK als zRMS seine Zulassungsentscheidung vor dem Austrittsdatum nicht erteilt hat, ist es notwendig, dass ein anderer Mitgliedstaat die Rolle des zRMS übernimmt („fall-back zRMS“) und eine Zulassungsentscheidung trifft, ggf. auf der Grundlage der Bewertung von UK. Diese kann dann von Deutschland übernommen werden.
  • Vertreter der EU-Mitgliedstaaten der zentralen Zone im Zulassungsverfahren (Central Zone Steering Committee, CZSC) haben Informationen zum Umgang mit dem Brexit im zonalen Verfahren herausgegeben.

Neuen Kommentar schreiben

Kommentare (0)

Bisher sind keine Kommentare zu diesem Artikel erstellt worden.